TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt V |
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 35 | Zeugnis |
(1) Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis
(2) Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei
bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
(5) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt.
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