1Von der Pflicht zur Versicherung sind Beschäftigte ausgenommen, die
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nach einer aufgrund einer im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft/
Beteiligung bestehenden Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
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eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach
beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
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aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
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für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder eine gleichartige Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
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bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch
dann, wenn diese freiwilligen Weiterversicherungen später als drei Monate
nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses enden,
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Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 235 bis 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder wenn der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters (§ 5) bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen (§ 4) erfolgen, eingetreten ist,
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eine Übergangszahlung nach § 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder § 47
Nummer 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder
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im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind.
2Auf ihren beim Arbeitgeber schriftlich zu stellenden Antrag sind Beschäftigte, solange sie freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind, nicht zu versichern; wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach Beginn der Pflicht zur Versicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden. 3Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass die Arbeiterinnen und Arbeiter
a) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
b) der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen und der
Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder
weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben, soweit die
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B als Versicherungsträger bestimmt ist.
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