1. (1)
Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen
der Absätze 2 bis 4.
(2)
1Für
Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen
des Teils II aufgeführt ist,
gelten nur die Tätigkeitsmerkmale
dieses Teils.
2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils
I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe,
in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer
höheren Entgeltgruppe.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten
im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit
in besonderen Tätigkeitsmerkmalen
des Teils II aufgeführt ist.
4Abweichend von Satz 1 gelten die
Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 14 und 15 des Teils I
auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb von Krankenhäusern
oder Einrichtungen,
in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
beschäftigt werden,
sowie ferner für Tierärzte.
(3) 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit
nicht in Teil II aufgeführt ist,
gelten die Tätigkeitsmerkmale
des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.
2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen
2 bis 12 des Teils I gelten nur,
sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den
eigentlichen Aufgaben
der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen
hat.
(4) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung
als Anforderung bestimmt,
ohne dass sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung
oder Ausbildung nicht besitzen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals
in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
2Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale,
die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen
eine höhere Eingruppierung vorsehen.
3Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und
13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
4Für Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe
9 ohne Zusatz gilt die Entgeltgruppe 9
mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach
9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6" als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
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2. Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils
III.
Protokollerklärung:
In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung
des alten Rechts
im Lohngruppenverzeichnis des MTArb
/ MTArb-O eingereiht gewesen wären.
3. Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale
des Teils IV.
4. Die Entgeltordnung gilt nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte
– auch wenn sie nicht unter § 44 TV-L fallen
–
beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes
Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
5. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils I gilt unabhängig
von den Nummern 1 und 3
für Tätigkeiten der Teile II und IV.
6. 1Soweit die Eingruppierung
von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist,
rechnen hierzu auch
Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen.
2Bei der Zahl der unterstellten bzw.
beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten
Personen
zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit
ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
3Für die Eingruppierung ist es unschädlich,
wenn im Organisations- und Stellenplan
zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
7. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und
sonstigen Abwesenheitsfällen.
8. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des
Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu
als gleichwertig festgestellte
Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise
stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen
geforderten entsprechenden Anforderungen gleich.
2Ist die Gleichwertigkeit erst nach
Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden,
gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiter mit
einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis,
das nach Artikel 37
des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis
in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer
von mindestens drei Jahren
bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist,
werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung
in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
9. Entgeltgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichts
anderes vereinbart ist,
bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als
Bestandteil des Tabellenentgelts.
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