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TV - L - Entgeltordnung

   
   
   
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung


1.  (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
 

     (2) 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist,

gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils.
2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe,
in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen
des Teils II aufgeführt ist.
4Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 14 und 15 des Teils I
auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb von Krankenhäusern oder Einrichtungen,
in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden,
sowie ferner für Tierärzte.


(3) 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist,

gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.
2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur,
sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben
der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.


(4) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung

als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals
in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
2Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen
eine höhere Eingruppierung vorsehen.
3Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
4Für Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz gilt die Entgeltgruppe 9
mit dem Zusatz „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6" als nächst niedrigere Entgeltgruppe. 8

 



2. Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
    gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.

Protokollerklärung:
In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts
im Lohngruppenverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären.

 


3. Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV.


4. Die Entgeltordnung gilt nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte
    – auch wenn sie nicht unter § 44 TV-L fallen –
    beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.


5. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils I gilt unabhängig von den Nummern 1 und 3
    für Tätigkeiten der Teile II und IV.


6.  1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist,

rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen.
2Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen
zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
3Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan
zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

 


7. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.


8. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu

als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise
stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen
geforderten entsprechenden Anforderungen gleich.
2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden,
gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis,

das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis
in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist,
werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.



9. Entgeltgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist,
    bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts.
 

 

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