Protokollerklärungen zu Teil I (Verwaltungsdienst)
Nr. 2 (1) Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen
Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
die Entgeltgruppe 13 der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 9 (Gartenbau,
Landwirtschaft und Weinbau) eingruppiert sind,
b) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure,
technische Berufe) eingruppiert sind,
c) Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der
Laufbahn des gehobenen Dienstes
bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene angehören.
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