Protokollerklärungen zu Teil I (Verwaltungsdienst)

Nr. 2 (1) Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen
Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
die Entgeltgruppe 13 der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:

a) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 9 (Gartenbau,   
    Landwirtschaft und Weinbau) eingruppiert sind,

b) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure,
    technische Berufe) eingruppiert sind,

c) Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der
    Laufbahn des gehobenen Dienstes
   bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene angehören.

 

 

Datenschutz