Protokollerklärungen zu Teil I (Verwaltungsdienst)

 

Nr. 5 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;
eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

 

 

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