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TV - L- Entgeltordnung

Teil II

Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

   
1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen

Entgeltgruppen   10,   9,   6,   5,   4,   3,   2,   P

 

Entgeltgruppe  10

 

Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung
für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare),

a) als Leiter von öffentlichen Büchereien
    mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden
    und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr,

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b) die für öffentliche Büchereien
    mit einem Buchbestand von mindestens 70.000 Bänden
    als Berater auf schwierigen Sachgebieten,
    deren Tätigkeit besonders hervorragende Fachkenntnisse voraussetzt,
    beschäftigt werden,

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c) als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien
    mit einem Bestand von mindestens 16.000 Bänden oder Tonträgern.

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Entgeltgruppe 9

 

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst
an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder
für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare)
oder mit einem vergleichbaren (Fach-)Hochschulabschluss mit entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,

an wissenschaftlichen Bibliotheken, öffentlichen Büchereien,
Behördenbüchereien oder bei staatlichen Büchereistellen.

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2. Beschäftigte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst

in der Tätigkeit von Archivinspektoren sowie

sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, ferner

entsprechende Beschäftigte in Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.

2-01-00-09-02

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte in Büchereien

in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst
und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

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2. Beschäftigte in Archiven

in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst
und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
Nrn. 1, 2 und 3)

2-01-00-06-02

 

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Entgeltgruppe 5

 

1. Beschäftigte in Büchereien

mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.

2-01-00-05-01

2. Beschäftigte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

mit gründlichen Fachkenntnissen.

2-01-00-05-02

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

mit schwierigen Tätigkeiten.

2-01-00-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

2-01-00-03-01

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten

mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4
)

2-01-00-02-01

 

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Protokollerklärungen

Nr. 1 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der
Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist,
zu beziehen.
2Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein,
dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.


Nr. 2 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;
eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.


Nr. 3 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich,
wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
 

Nr. 4 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine
Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern,
die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind

 

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