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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
3. Beschäftigte in Bäderbetrieben
Entgeltgruppen  9,   8,   6,   5,   2,   P

 

Entgeltgruppe 9

 

1. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter,


denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe,
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

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2. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter,


denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, davon mindestens drei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe,
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3
)

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3. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe,


die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiter bestellt sind.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

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Entgeltgruppe 8

 

Geprüfte Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.

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Entgeltgruppe 6

 

Fachangestellte für Bäderbetriebe,

denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Beschäftigte
oder über mindestens zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe
bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3
)

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Entgeltgruppe 5

 

Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.

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Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe.

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Protokollerklärungen:

 

Nr. 1
Anstelle eines Beschäftigten in der Tätigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe kann auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis treten.

 

Nr. 2
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsleiters gehören die Aufgaben des Badebetriebsleiters, d. h. im Wesentlichen

  • Überwachung des Badebetriebes und der Einhaltung der Haus- und Badeordnung,
  • Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
  • Überwachung der Badeeinrichtungen und
  • Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.

(2) 1Zusätzlich bestehen die Aufgaben des Betriebsleiters im Folgenden:

a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
    Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
    Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.

b) Personalangelegenheiten
    Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne,
    Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen,
    Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.

c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
    Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken,
    Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.

2Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den
Buchstaben a bis c genannten Aufgaben nicht übertragen sind.

 

Nr. 3
1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt,
gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend.
2Der Entgeltgruppe 5 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 6;
der Entgeltgruppe 2 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 2.

 


Nr. 4
1Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis steht.
2In diesem Falle ist von der Entgeltgruppe auszugehen,
in der der Vertretene eingruppiert wäre,
wenn er unter diesen Abschnitt fiele.

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