Entgeltgruppe 10
1.
Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes,
die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder
zweiter Instanz bearbeiten.
2-04-00-10-01
2. Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes
mit schwierigen Aufgaben
(schwierige Aufgaben sind z. B. Bearbeiten von Grundsatzfragen,
von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG).
2-04-00-10-02
Entgeltgruppe
9
1.
Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der
Entgeltgruppe 6
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind.
2-04-00-09-01
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe
6 Fallgruppe 1 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte
einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig
errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten
(z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
und der Zusatzversicherung,
Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen
sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe
3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. und )
2-04-00-09-02
3. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe
6 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen
Verhältnisse
die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich
der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte
im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
feststellen,
die erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht
in der Sozialversicherung
und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen)
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen
sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach
9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
und )
2-04-00-09-03
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe
2 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen
Verhältnisse
die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge
im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
feststellen,
die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und
Pfändungen)
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen
sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
und )
2-04-00-08-01
Entgeltgruppe
6
1.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe
5 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst-
oder Versorgungsbezüge,
Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig
errechnen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-04-00-06-01
2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für
die Errechnung und Zahlbarmachung
der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte
einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte
im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-04-00-06-02
Entgeltgruppe
5
Berechner
von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten
einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. )
2-04-00-05-01
Protokollerklärungen:
Nr.
1
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte die
Beschäftigungszeit
sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 bei der Einstellung
nicht festzusetzen
und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.
Nr.
2
Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne
dieses Tätigkeitsmerkmals
gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen,
z. B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame
Leistungen.
Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte das
Besoldungsdienstalter erstmals,
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhegehaltfähige
Dienstzeit bei der Einstellung nicht festzusetzen,
keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen
nicht zu bearbeiten hat.
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