Gehaltde450x50.jpg

TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
4. Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten,
  Beschäftigte in Landesversorgungsämtern
Entgeltgruppen    10,   9,   8,   6,   5,   P

 

Entgeltgruppe 10

 

1. Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes,

die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten.

2-04-00-10-01

 


2. Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes

mit schwierigen Aufgaben
(schwierige Aufgaben sind z. B. Bearbeiten von Grundsatzfragen,
von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG).

2-04-00-10-02

 


Entgeltgruppe 9

 

1. Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6
   durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-04-00-09-01

 

 


2. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt,


dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten
(z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung,
Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen
sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-04-00-09-02

 

 


3. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt,

 

dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse
die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte
im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen,
die erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen)
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen
sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-04-00-09-03

 

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt,

 

dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse
die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge
im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen,
die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen)
und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen
sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-04-00-08-01

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt,

dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge,
Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-04-00-06-01

 

 


2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung
    der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte
    im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.
    
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2
)

2-04-00-06-02



Entgeltgruppe 5

 

Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten
einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte,

 

deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2
)

2-04-00-05-01

Nachoben.png

 

Protokollerklärungen:

 

Nr. 1
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte die Beschäftigungszeit
sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 bei der Einstellung nicht festzusetzen
und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.

Nr. 2
Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen,
z. B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen.

Nr. 3
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter erstmals,
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Einstellung nicht festzusetzen,
keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.

Nachoben.png


 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz