Entgeltgruppe 15
Beschäftigte mit
abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe
14 Fallgruppe 1 heraushebt,
dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen
erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
und )
2-06-00-15-01
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit
sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
dass schwierige Forschungsaufgaben
zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
und )
2-06-00-14-01
2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit
sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben
zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
und )
2-06-00-14-02
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit in der Forschung
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
und )
2-06-00-13-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische
Hochschulen sowie andere Hochschulen,
die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt
sind.
(2)
1Eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor,
wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer
Diplomprüfung
oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
2Diesen Prüfungen
steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung)
einer
Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich,
in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung
oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften
nicht vorgesehen ist.
3Eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor,
wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde
und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden
Qualifikationsebene eröffnet;
dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren
erfolgreich durchlaufen hat,
solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht
für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden
Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)
1Eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus,
dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird,
der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife
(allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung
als Zugangsvoraussetzung erfordert,
und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs
Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä.
- vorgeschrieben ist.
2Ein Bachelorstudiengang
erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht,
wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4) Ein Abschluss
an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung,
wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss
gleichgestellt ist.
Nr.
2
1Eine Tätigkeit in
der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben.
2Forschungsaufgaben
sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen
Kenntnisstand zu erweitern,
neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche
Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden
auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden.
3Die Tätigkeitsmerkmale
für Beschäftigte mit Forschungsaufgaben
gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.
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