TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen |
10. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
10.1 | Lehrkräfte in Gesundheitsberufen |
Entgeltgruppen 10, 9, P | |
Entgeltgruppe 10
Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten,
die als Erste Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind. (Hierzu Protokollerklärung) 2-10-01-10-01
Entgeltgruppe 9
1. Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technischeAssistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten,
die als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind. 2-10-01-09-01
2. Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten,
die als Erste Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärung) 2-10-01-09-02
3. Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten,
die als Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-10-01-09-03
Protokollerklärung
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Schule unter der Verantwortung des Leiters der Schule durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
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