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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.1 Lehrkräfte in Gesundheitsberufen
Entgeltgruppen    10,   9,   P

 

Entgeltgruppe 10

 

Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten,

 

die als Erste Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

2-10-01-10-01

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technischeAssistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten,

 

die als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.

2-10-01-09-01

 

 

 

2.         Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten,

 

die als Erste Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung)

2-10-01-09-02

 

 

 

 

3.         Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten,

 

die als Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-10-01-09-03

 

 

 

 

Protokollerklärung

 

Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Schule unter der  Verantwortung des Leiters der Schule durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

 

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