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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
13. Beschäftigte im Kanzleidienst
   
Entgeltgruppen   9,   8,   6,   5,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften.

2-13-00-09-01

 

 

Entgeltgruppe 8

 

1.         Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften.

2-13-00-08-01

 

2.         Ständige Vertreter von Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60 Kanzleikräften.

2-13-00-08-02

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften.

2-13-00-06-01

 

 

Entgeltgruppe 5

 

Vorsteher von Kanzleien.

 (Hierzu Protokollerklärung)

2-13-00-05-01

 

 

 

Protokollerklärung

 

Als Vorsteher von Kanzleien gelten nur Beschäftigte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.

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