TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
13. | Beschäftigte im Kanzleidienst |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 5, P | |
Entgeltgruppe 9
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften. 2-13-00-09-01
Entgeltgruppe 8
1. Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften. 2-13-00-08-01
2. Ständige Vertreter von Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60 Kanzleikräften. 2-13-00-08-02
Entgeltgruppe 6
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften. 2-13-00-06-01
Entgeltgruppe 5
Vorsteher von Kanzleien. (Hierzu Protokollerklärung) 2-13-00-05-01
Protokollerklärung
Als Vorsteher von Kanzleien gelten nur Beschäftigte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen. |
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