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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
14. Beschäftigte im Kassendienst
   
Entgeltgruppen   10,   9,   8,   6,   5,   4,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 10

 

1.         Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2-14-00-10-01

 

2.         Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenbeschäftigten,
           wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
           (Hierzu Protokollerklä
rung Nr. 1)

2-14-00-10-02

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenbeschäftigten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-09-01

 

2.         Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind,
soweit nicht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-09-02

 

 

3.         Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-09-03

 

 

4.         Beschäftigte in staatlichen Oberkassen oder Zentralkassen,
denen mindestens drei  Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8

Fallgruppe 3 oder Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-09-04

 

5.         Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
in staatlichen Zentralkassen mit besondersschwierigen Arbeiten.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2-14-00-09-05

 

 

6.         Kassierer in Kassen,die das Ergebnis mehrerer Kassierer zusammenfassen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-09-06

 

7.         Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-09-07

 

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4 und 5)

2-14-00-08-01

 

2.         Beschäftigte in Kassen, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten
mindestens der Entgeltgruppe 5 ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 6)

2-14-00-08-02

 

 

3.         Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
in staatlichen Kassen,in denen die Ergebnisse mehrerer Kassenzusammengefasst werden,  
wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)

2-14-00-08-03

 

 

4.         Beschäftigte in Finanzkassen mit vollautomatischem Steuererhebungsverfahren,
die an Hand der Buchungsbelege Auskünfte erteilen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-08-04

 

 

5.         Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)

2-14-00-08-05

 

 

6.         Verwalter von Zahlstellen, in denen ständignach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Beschäftigte ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-08-06

 

 

7.         Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenbeschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 4.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6)

2-14-00-08-07

 

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Entgeltgruppe 6

 

1.         Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4, 5 und 8)

2-14-00-06-01

 

2.         Beschäftigte in Finanzkassen,die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
wenn sie sich durch besondere Zuverlässigkeit aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 herausheben.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 9)

2-14-00-06-02

 

 

3.         Beschäftigte in Kassen, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten
mindestens der Entgeltgruppe 4 ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 6)

2-14-00-06-03

 

 

4.         Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten,
in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassenzusammengefasst werden.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-14-00-06-04

 

 

5.         Kassierer in Kassen,soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 7)

2-14-00-06-05

 

6.         Verwalter von Zahlstellen, in denen ständignach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-06-06

 

 

7.         Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenbeschäftigten mindestens der

Entgeltgruppe 4.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6)

2-14-00-06-07

 

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)

2-14-00-05-01

 

2.         Beschäftigte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)

2-14-00-05-02

 

3.         Kassierer in kleineren Kassen.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)

2-14-00-05-03

 

4.         Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-05-04

 

5.         Verwalter von Einmannkassen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-05-05

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Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte im Kassendienst mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)

2-14-00-04-01

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte im Kassendienst

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-14-00-03-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte im Kassendienst mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12)

2-14-00-02-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in den jeweiligen Landesregelungen zur Organisation von Kassen und Zahlstellen (z. B. Landeshaushaltsordnungen, Verwaltungsvorschriften)als solche bestimmten.

 

 

 

Nr. 2     Beschäftigte führen oder verwalten verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn sie die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen haben.

 

 

 

Nr. 3     Besondersschwierige Arbeiten sind z. B. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der zentralen Kredite, Rücklagen,Geldanlagen; Gesamtrechnungslegung.

 

 

 

Nr. 4     Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Beschäftigte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.

 

 

Nr.5      Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B.:

 

a)         selbständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;

 

b)         Führen  oder  Verwalten  von  Darlehens-  oder  Schuldendienstkonten, wenn die  Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen;

 

c)         selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);

 

d)         Bearbeiten schwierigaufzuklärender Verwahrposten;

 

e)         selbständiges  Bearbeiten  von  Werthinterlegungen  einschließlich  der

Kontenführung;

 

f)          Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;

 

g)         Führen oder Verwalten von Sachkonten,bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind

 

(Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z. B.:

 

in Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben;

 

gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalaus- gaben oder Deckungsvermerke,die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);

 

h)         Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit

Kassen oder Zahlstellen;

 

i)          selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;

 

j)          Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbständigem Berechnen von Abschreibungen aufgrund  allgemeiner  - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen.

 

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Nr. 6     Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar

 

-     die Entgeltgruppe 5 der Besoldungsgruppe A 6 und

 

-     die Entgeltgruppe 4 der Besoldungsgruppe A 5.

 

 

 

Nr. 7     Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.

 

 

 

Nr. 8     Der Umfang der schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

Nr. 9     Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsichtauf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.

 

 

 

Nr. 10 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.

 

 

 

Nr. 11 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

 

 

 

Nr. 12 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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