TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
14. | Beschäftigte im Kassendienst |
Entgeltgruppen 10, 9, 8, 6, 5, 4, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 10
1. Leiter
von Kassen mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten. 2-14-00-10-01
2. Leiter
von Kassen mit mindestens 15 Kassenbeschäftigten, 2-14-00-10-02
Entgeltgruppe 9
1. Leiter
von Kassen mit mindestens fünf Kassenbeschäftigten. 2-14-00-09-01
2. Leiter
von Kassen, die zugleich Leiter
der Vollstreckungsstelle sind,
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-14-00-09-02
3. Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-14-00-09-03
4. Beschäftigte
in staatlichen Oberkassen
oder Zentralkassen, Fallgruppe 3 oder Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 4 ständig
unterstellt sind. 2-14-00-09-04
5. Beschäftigte,
die verantwortlich Personen- oder Sachkonten
führen oder verwalten,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-14-00-09-05
6. Kassierer
in Kassen,die das Ergebnis
mehrerer Kassierer zusammenfassen. 2-14-00-09-06
7. Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-14-00-09-07
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte
in Kassen, die verantwortlich
Personen- oder Sachkonten
führen oder verwalten,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4 und 5) 2-14-00-08-01
2. Beschäftigte
in Kassen, denen mindestens
drei Beschäftigte
mit buchhalterischen Tätigkeiten
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 6) 2-14-00-08-02
3. Beschäftigte,
die verantwortlich Personen- oder Sachkonten
führen oder verwalten,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5) 2-14-00-08-03
4. Beschäftigte
in Finanzkassen mit
vollautomatischem Steuererhebungsverfahren,
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-14-00-08-04
5. Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 2-14-00-08-05
6. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständignach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-14-00-08-06
7. Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenbeschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6) 2-14-00-08-07
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte
in Kassen, die verantwortlich
Personen- oder Sachkonten
führen oder verwalten,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4, 5 und 8) 2-14-00-06-01
2. Beschäftigte
in Finanzkassen,die
verantwortlich Personen-
oder Sachkonten führen oder verwalten,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 9) 2-14-00-06-02
3. Beschäftigte
in Kassen, denen mindestens
drei Beschäftigte
mit buchhalterischen Tätigkeiten
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 6) 2-14-00-06-03
4. Beschäftigte,
die verantwortlich Personen- oder Sachkonten
führen oder verwalten,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-14-00-06-04
5. Kassierer
in Kassen,soweit nicht anderweitig eingruppiert. 2-14-00-06-05
6. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständignach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-14-00-06-06
7. Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenbeschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6) 2-14-00-06-07
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4) 2-14-00-05-01
2. Beschäftigte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10) 2-14-00-05-02
3. Kassierer in kleineren Kassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 2-14-00-05-03
4. Zahlstellenverwalter
größerer Zahlstellen. 2-14-00-05-04
5. Verwalter
von Einmannkassen. 2-14-00-05-05
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte im Kassendienst mit schwierigen
Tätigkeiten. 2-14-00-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Kassendienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende
Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-14-00-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Kassendienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12) 2-14-00-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in den jeweiligen Landesregelungen zur Organisation von Kassen und Zahlstellen (z. B. Landeshaushaltsordnungen, Verwaltungsvorschriften)als solche bestimmten.
Nr. 2 Beschäftigte führen oder verwalten verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn sie die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen haben.
Nr. 3 Besondersschwierige Arbeiten sind z. B. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der zentralen Kredite, Rücklagen,Geldanlagen; Gesamtrechnungslegung.
Nr. 4 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Beschäftigte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
Nr.5 Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B.:
a) selbständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;
b) Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen;
c) selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
d) Bearbeiten schwierigaufzuklärender Verwahrposten;
e) selbständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung;
f) Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g) Führen oder Verwalten von Sachkonten,bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind
(Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z. B.:
in Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben;
gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalaus- gaben oder Deckungsvermerke,die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
h) Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
i) selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;
j) Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbständigem Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen.
Nr. 6 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
- die Entgeltgruppe 5 der Besoldungsgruppe A 6 und
- die Entgeltgruppe 4 der Besoldungsgruppe A 5.
Nr. 7 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.
Nr. 8 Der Umfang der schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 9 Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsichtauf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.
Nr. 10 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.
Nr. 11 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
Nr. 12 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
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