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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
16. Beschäftigte in Registraturen
   
Entgeltgruppen   9,   8,   6,   5,   4,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Leiter von Registraturen,

 

deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der

Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 oder 2 heraushebt.

 

2-16-00-09-01

 

2.         Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur,

 

denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der

Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

 

2-16-00-09-02

 

3.         Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Landesbehörden,

 

denen mindestens drei Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der

Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

 

2-16-00-09-03

 

Entgeltgruppe 8

 

1.         Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur,

 

denen mindestens drei Registraturbeschäftigte,davon einer mindestens der

Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 2, 3 und 4)

2-16-00-08-01

 

2.         Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Landesbehörden,

 

denen mindestens zwei Registraturbeschäftigte, davoneiner mindestens der

Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 2, 3 und 4)

2-16-00-08-02

 

3.         Leiter von Registraturen,

 

denen mindestens vier Registraturbeschäftigte,davon drei mindestens der

Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 3 und 4)

2-16-00-08-03

4.         Leiter von Registraturen,

 

denen mindestens acht Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.3 und 4)

2-16-00-08-04

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Entgeltgruppe 6

 

1.         Leiter von Registraturen,

 

denen mindestens zwei Registraturbeschäftigte, davoneiner mindestens der

Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 3 und 4)

2-16-00-06-01

 

2.         Leiter von Registraturen,

 

denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

2-16-00-06-02

 

3.         Registraturbeschäftigte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur  in Tätigkeiten, die gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnissedes verwalteten Schriftgutes erfordern.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-16-00-06-03

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Registraturbeschäftigte mit gründlichen Fachkenntnissen.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-16-00-05-01

 

2.         Leiter von Registraturen.

2-16-00-05-02

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Registraturbeschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2-16-00-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

Registraturbeschäftigte

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

2-16-00-03-01

Entgeltgruppe 2

 

Registraturbeschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-16-00-02-01

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar

 

-     die Entgeltgruppe 5 der Besoldungsgruppe A 6 und

 

-     die Entgeltgruppe 6 der Besoldungsgruppe A 7.

 

 

 

Nr. 2     Eine  nach  Sachgesichtspunkten  vielfach  gegliederte  Registratur  liegt  vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen  ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

 

 

 

Nr. 3     Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturbeschäftigte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständigunterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerk- malen für Registraturbeschäftigte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger ist.

 

 

 

Nr. 4     Zu den Registraturbeschäftigten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Beschäftigten im Registraturdienst der Entgeltgruppen 2 bis 4.

 

 

 

Nr. 5     Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.

 

 

 

Nr. 6     SchwierigeTätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

 

 

 

Nr. 7     1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 
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