TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
16. | Beschäftigte in Registraturen |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 5, 4, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Leiter von Registraturen,
deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 oder 2 heraushebt.
2-16-00-09-01
2. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur,
denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2-16-00-09-02
3. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Landesbehörden,
denen mindestens drei Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2-16-00-09-03
Entgeltgruppe 8
1. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur,
denen mindestens drei Registraturbeschäftigte,davon einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 2, 3 und 4) 2-16-00-08-01
2. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Landesbehörden,
denen mindestens zwei Registraturbeschäftigte, davoneiner mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 2, 3 und 4) 2-16-00-08-02
3. Leiter von Registraturen,
denen mindestens vier Registraturbeschäftigte,davon drei mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 3 und 4) 2-16-00-08-03 4. Leiter von Registraturen,
denen mindestens acht Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.3 und 4) 2-16-00-08-04
Entgeltgruppe 6
1. Leiter von Registraturen,
denen mindestens zwei Registraturbeschäftigte, davoneiner mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 3 und 4) 2-16-00-06-01
2. Leiter von Registraturen,
denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4) 2-16-00-06-02
3. Registraturbeschäftigte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in Tätigkeiten, die gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnissedes verwalteten Schriftgutes erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-16-00-06-03
Entgeltgruppe 5
1. Registraturbeschäftigte mit gründlichen Fachkenntnissen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-16-00-05-01
2. Leiter von Registraturen. 2-16-00-05-02
Entgeltgruppe 4
Registraturbeschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2-16-00-04-01
Entgeltgruppe 3
Registraturbeschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. 2-16-00-03-01 Entgeltgruppe 2
Registraturbeschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-16-00-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
- die Entgeltgruppe 5 der Besoldungsgruppe A 6 und
- die Entgeltgruppe 6 der Besoldungsgruppe A 7.
Nr. 2 Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Nr. 3 Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturbeschäftigte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständigunterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerk- malen für Registraturbeschäftigte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger ist.
Nr. 4 Zu den Registraturbeschäftigten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Beschäftigten im Registraturdienst der Entgeltgruppen 2 bis 4.
Nr. 5 Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.
Nr. 6 SchwierigeTätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
Nr. 7 1Einfache
Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung
erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase
hinausgeht. ![]() |
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