TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
18. | Beschäftigte im Rettungsdienst |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, 4 | |
Entgeltgruppe 9
1. Rettungsassistenten,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und
denen mindestens 16 in der Rettungsleitstelle tätige Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-18-00-09-01
2. Rettungsassistenten,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und
denen mindestens zehn in der Rettungsleitstelle tätige Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-18-00-09-02
Entgeltgruppe 8
Rettungsassistenten,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt sind. 2-18-00-08-01
Entgeltgruppe 7
1. Rettungsassistenten,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt und
denen mindestens 16 in der Rettungswache tätige Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-18-00-07-01
2. Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind. 2-18-00-07-02
Entgeltgruppe 6
1. Rettungsassistenten,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) 2-18-00-06-01
2. Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit. 2-18-00-06-02
Entgeltgruppe 4
Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2-18-00-04-01
|
|
1337233134 Links234 |