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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
18. Beschäftigte im Rettungsdienst
   
Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   4
 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Rettungsassistenten,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und

 

denen mindestens 16 in der Rettungsleitstelle tätige Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-18-00-09-01

 

 

 

 

2.         Rettungsassistenten,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und

 

denen mindestens zehn in  der  Rettungsleitstelle  tätige Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-18-00-09-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Rettungsassistenten,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt sind.

2-18-00-08-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

1.         Rettungsassistenten,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt und

 

denen mindestens 16 in der Rettungswache tätige Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-18-00-07-01

 

 

 

 

2.         Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind.

2-18-00-07-02

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Entgeltgruppe 6

 

1.         Rettungsassistenten,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt sind.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

2-18-00-06-01

 

 

2.         Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit.

2-18-00-06-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2-18-00-04-01

 

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