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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
19. Beschäftigte in der Schifffahrt
   
Entgeltgruppen   10,   9,   7,   6,   5,   3,   2,   P
 

 

Vorbemerkung

 

(1)     Die Einteilung der Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und  technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)     Hierbei  wird  unterschieden  in  Befähigungszeugnisse  ohne  Einschränkungen (§ 3 Absatz 1, § 4 Nrn. 1a und 2a, § 5 Absatz 1 sowie § 30 Absatz 3 Nrn. 1 a und b und 2 SchOffzAusbV) und Befähigungszeugnisse mit Einschränkungen (§ 3 Absatz 2, § 4 Nrn. 1b und c, 2b, § 5 Absatz 2 sowie § 30 Absatz 3 Nrn. 1c und d und § 30 Absatz 5 SchOffzAusbV).

 

 

 

Entgeltgruppe 10

 

1.         Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die an Land koordinierende und leitende Tätigkeiten ausüben, für die einsolches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

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2.         Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die Schiffe führen,  für die ein solches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

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Entgeltgruppe 9

 

1.         Nautische  Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis ohne oder mit Einschränkungen, die an Land koordinierende und leitende Tätigkeiten ausüben.

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2.         Schiffsbetriebstechniker mit technischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen,
die Tätigkeiten ausüben, für die ein solches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

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3.         Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen und Schleppern über 515 kW (700 PS) sowie Schiffsführer und leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten auf Unterelbebooten der Wasserschutzpolizei Hamburg über 1472 kW (2000 PS).

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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4.         Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen über 73 kW (100 PS), die zusätzlich über eine vermessungstechnische Ausbildung verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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5.         Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen über  295kW (400 PS) und auf Schiffen zur Versorgung der Inseln Neuwerk und Scharhörn sowie auf Lotsenversetzschiffen sowie Schiffsführer auf Hafenbooten der Wasserschutzpolizei Hamburgüber 736 kW (1000 PS).

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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6.         Schiffs- oder Geräteführer auf Schiffen oder schwimmenden Geräten über

73 kW (100 PS) mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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7.         Nautische  Beschäftigte  mit  nautischem  Befähigungszeugnis  mit  Einschränkungen auf Schiffen (Steuerleute), die zusätzlich über eine vermessungstechnische Ausbildung verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-19-00-09-07

 

 

8.         Leiter der Maschinenanlage mit technischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-19-00-09-08

 

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Entgeltgruppe 7

 

1.         Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf  Schiffen (Steuerleute), die an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

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2.         Maschinisten mit technischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, die an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

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3.         Schiffsführer auf Hafenbooten der Wasserschutzpolizei, soweit nicht anderweitig eingruppiert, sowie solche mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf  Schleppern bis 295 kW (400 PS), Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen und Bereisungsschiffen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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4.         Schiffs- oder Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

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Entgeltgruppe 6

 

Schiffsbetriebsmechaniker (Matrosen, Maschinisten oder Motorenwärter) mit abgeschlossener  Ausbildung  in  einem  einschlägigen  anerkannten  Ausbildungsberuf  mit  einer  
Ausbildungsdauer  von  mindestens  drei  Jahren,  die Dienst auf Geräten oder  Schiffen verrichten,
in der Funktion als Bootsmann (Vorarbeiter der Decksmannschaft).

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Schiffsbetriebsmechaniker (Matrosen, Maschinisten oder Motorenwärter) mit abgeschlossener  Ausbildung  in  einem  einschlägigen  anerkannten  Ausbildungsberuf  
mit  einer  Ausbildungsdauer  von  mindestens  drei  Jahren,  
die Dienst auf Geräten oder Schiffen verrichten.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

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2.         Köche  mit  abgeschlossener  Ausbildung  in  einem  einschlägig  anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren auf Geräten oder Schiffen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-19-00-05-02

 

 

3.         Beschäftigte mit Fahrprüfung bei der Schifffahrt auf dem Königssee oder dem

Tegernsee während der Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-19-00-05-03

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Bordarbeiter, Werkhelfer oder Decksleute (ungelerntes Boots-,Geräte- und

Schiffspersonal).

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-19-00-03-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Bordarbeiter, Werkhelfer oder Decksleute (ungelerntes Boots-,Geräte- und

Schiffspersonal)

 

mit einfachen Tätigkeiten.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nr. 2     Das Tätigkeitsmerkmal gilt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Nr. 3     Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten als Beschäftigte im Sinne des Tarifvertrags über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb bzw. des Tarifvertrags über die  Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für die Arbeiter der Länder.

 

 

 

Nr. 4     1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

 

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