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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
21. Beschäftigte in der Steuerverwaltung
   
Entgeltgruppen   13,   12,   11,   10,   9,   8,   6,   P
 
 

Vorbemerkung

 

Für Beschäftigte, die in diesem Abschnitt nicht aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I und der anderen Abschnitte dieses Teils.

 

 

 

Entgeltgruppe 13

 

1.         Leitende Konzernprüfer.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-21-00-13-01

 

 

 

 

2.         Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierigste Großbetriebe oder prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-21-00-13-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 12

 

1.         Leiter von Sachgebieten.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-21-00-12-01

 

 

 

 

2.         Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Großbetriebe oder die Konzerne prüfen.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-21-00-12-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 11

 

1.         Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzent- rum in Finanzämtern mit mindestens200 Arbeitskräften.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)

2-21-00-11-01

 

 

 

 

2.         Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-21-00-11-02

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Entgeltgruppe 10

 

1.         Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-21-00-10-01

 

 

 

2.         Sachbearbeiter von Arbeitsgebieten mit überwiegend Kapitalgesellschaften im

Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von

 

Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  oder  Personengesellschaften  des

Handelsrechts.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-21-00-10-02

 

 

 

 

3.         Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-21-00-10-03

 

 

 

4.         Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzent- rum in Finanzämtern mit mindestens 120 Arbeitskräften.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)

2-21-00-10-04

 

 

 

 

5.         Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davonmindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2-21-00-10-05

 

 

 

 

6.         Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach

§ 15 Absatz 3 UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen,wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge von mehr als 1.022.000 Euro geltend machen.

2-21-00-10-06

 

 

 

 

7.         Lohnsteueraußenprüfer,  die Betriebe mit durchschnittlich mehr  als

2.000 Arbeitnehmern prüfen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-21-00-10-07

 

 

 

8.         Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-21-00-10-08

 

 

 

9.         Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Arbeitgeberstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen ist,
wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-21-00-10-09

 

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Entgeltgruppe 9

 

1.         Betriebsprüfer, die Mittel-oder Kleinbetriebe prüfen.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-21-00-09-01

 

 

 

2.         Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-21-00-09-02

 

 

 

3.         Umsatzsteuersonderprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

2-21-00-09-03

 

 

 

 

4.         Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmern prüfen.
           (Hierzu Protokollerklä
rung Nr. 7)

2-21-00-09-04

 

 

 

5.         Beschäftigte der Finanzämter, die zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Kleinstbetriebe prüfen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-21-00-09-05

 

 

 

 

6.         Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-21-00-09-06

 

 

 

 

7.         Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 8)

2-21-00-09-07

 

 

 

 

8.         Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 9)

2-21-00-09-08

 

 

 

 

9.         Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 10)

2-21-00-09-09

 

 

 

 

10.       Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

2-21-00-09-10

 

 

 

11.       Bearbeiter in der Veranlagungs-Verwaltungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-21-00-09-11

 

 

 

 

12.       Bearbeiter in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis  gegenüber mindestens vier Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-21-00-09-12

 

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 9)

2-21-00-08-01

 

 

 

 

2.         Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 25 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 20 Steuerfahndern verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

2-21-00-08-02

 

 

 

 

3.         Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes          der            zentralen                   Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr  als 20 Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerkl
ärungen Nrn.5 und 11)

2-21-00-08-03

 

 

 

4.         Bearbeiter in der Veranlagungs-Verwaltungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).

2-21-00-08-04

 

 

 

 

5.         Bearbeiter in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).

2-21-00-08-05

 

 

 

 

6.         Mitarbeiter  in  Arbeitnehmerstellen,  die  Lohnsteuerermäßigungsanträge  und

Antragsveranlagungen aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-21-00-08-06

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Entgeltgruppe 6

 

1.         Mitarbeiter, die mindestens zu einem Fünftel ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 9)

2-21-00-06-01

 

 

 

 

2.         Erste Mitarbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum.

            (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

2-21-00-06-02

 

 

 

3.         Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als zwölf Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als zehn Steuerfahndern verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

2-21-00-06-03

 

 

 

 

4.         Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der  zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als zehn Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

2-21-00-06-04

 

 

 

 

5.         Beschäftigte im Vollstreckungsaußendienst.

2-21-00-06-05

 

 

 

 

6.         Bearbeiter  in der Veranlagungs-Verwaltungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

2-21-00-06-06

 

 

 

 

7.         Bearbeiter in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)

2-21-00-06-07

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Leitende Konzernprüfer im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Betriebsprüfer, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung und Koordinierung der Tätigkeit von Betriebsprüfern,die prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen, übertragen ist.

 

 

 

Nr. 2   (1) 1Die Abgrenzung der für die Eingruppierung der Betriebsprüfer maßgebenden Betriebsgrößen ergibt sich aus § 3 BpO2000 und den zu seiner Durchführung ergangenen Erlassen. 2Werden die seit dem 15. März 2000 geltenden Abgrenzungsmerkmale wesentlich geändert, werden die Tarifvertragsparteien

 

– ohne dass es einer Kündigung bedarf – gemeinsam prüfen, ob diese Änderung eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale für Betriebsprüfer erfordert.

 

(2) Ob es sich um Konzernprüfungen handelt, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 19 BpO 2000 in der jeweiligen Fassung.

 

 

 

Nr. 3     (1) Der prüfungsmäßige Schwierigkeitsgrad eines Betriebes kann sich insbesondere ergeben aus

 

a)         der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems,

 

b)         der Organisation des Betriebes (z. B. größerer gewerblicher Fabrikationsbetrieb, vielfältige, schwer überschaubare Beteiligungsverhältnisse, Betriebsaufspaltungen,  ausländische Verflechtungen und Konzernverflechtungen, erhebliche Investitionen im Ausland),

 

c)         der Rechtsform (z. B. AG, GmbH & Co. KG),

 

d)         dem Vorliegen erheblicher materiell-rechtlicher Zweifelsfragen.

 

(2) Ist der Schwierigkeitsgrad der Prüfung erst nach deren Abschlussfeststell- bar, erfolgt die Zuordnung eines Betriebes zu dem entsprechenden Schwierigkeitsgrad nach Abschluss der Prüfung.

 

 

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Nr. 4     Ist für die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters eine abgeschlossene wissenschaftliche  Hochschulbildung (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis

15 des Teils I.

 

 

Nr. 5   (1) 1Sachbearbeiter und Mitarbeiter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die betreffenden Beschäftigten bei den Finanzämtern und den ausgegliederten Prüfungs- und Fahndungsstellen, soweit sie Aufgaben nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes oder  nach  steuerrechtlichen Vorschriften erfüllen.

2Dazu gehören nicht die Beschäftigten mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, die Beschäftigten in den Kassen sowie die Beschäftigten im Außendienst mit Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und Betriebsprüfungshelfer.

 

(2) 1Für Mitarbeiter, die in Abschnitt21 nicht aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Für die Mitarbeiter der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Tätigkeit von Vermessungstechnikern gelten die Tätigkeitsmerkmale    für     Vermessungstechniker            in    Abschnitt 22        Unterabschnitt 8.

 

 

 

Nr. 6     Für die Ermittlung der Zahl der Arbeitskräfte bleibt das Personalim Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst unberücksichtigt.

 

 

 

Nr. 7  Maßgebend für die Eingruppierung der Lohnsteueraußenprüfer ist nicht die

Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, sondern die Zahl der Arbeitnehmer, die lohnsteuerlich in dem geprüften Betrieb oder in der geprüften

Betriebsstätte geführt werden.

 

 

 

Nr. 8  Einfachere Arbeitsgebiete sind z. B.

 

- Arbeitsgebiete in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle,

 

- Veranlagungsbezirke für Reise-/Wandergewerbetreibende bzw. für Grenzgänger,

 

- Arbeitsgebiete in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie

 

- Arbeitsgebiete in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien und Sparprämien.

 

 

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Nr. 9     Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B.

 

- die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen,

 

- die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen,

 

- die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern,

 

- die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren,

 

- die Art- und Wertfortschreibung,

 

- die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer,

 

- die Bearbeitung von Forderungspfändungen sowie

- die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.

 

 

Nr. 10 1Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. 2Eine gleichwertige Tätigkeit ist z. B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren.

 

 

 

Nr. 11 Erste Mitarbeiter sind die in Arbeitsgebieten mit mehr als einem Mitarbeiter ausdrücklich als solche bestellten Mitarbeiter.

 

 

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Nr. 12 1Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:

 

a)         Aufnahme und Übernahme von Steuerfällen bei Aktenüberweisungen, Abgabe von Steuerakten;

 

b)         Zuteilung und Löschung von Kennbuchstaben, Anweisung und Änderung von anderen Grunddaten;

 

c)         Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen;

 

d)         Fallgruppenzuordnung;

 

e)         erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen – außer für Gesellschaften und deren Gesellschafter –;

 

f)          Sichtung von Kontrollmaterial wie Lohnzettel, Veräußerungsmitteilungen usw.;

 

g)         Sichtung der ESt-4- und EW-11-Mitteilungen;

 

h)         Erteilung von Auskünften einfacher Art.

2Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.

 

 

Nr. 13 1Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:

 

a)         Überprüfung und Beanstandung der Voranmeldung;

 

b)         Bearbeitung der Prüf- und Hinweisfälle;

 

c)         Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wegen Nichtabgabe der Voranmeldung oder wegen fehlerhafter Angaben in der Voranmeldung;

 

d)         Festsetzung von Zuschlägen nach § 152 AO wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen;

 

e)         Abrechnung und Ausstellung der Umsatzsteuerhefte für Reisegewerbe- treibende;

 

f)          Bearbeitung der Anträge auf Einzel- oder Dauerfristverlängerung für die

Abgabe der Voranmeldungen;

 

g)         Bearbeitung der nach § 168 Satz 2 AO zustimmungsbedürftigen Voranmeldungen.

2Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.

 
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