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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
23. Technische Beschäftigte im Eichdienst
   
Entgeltgruppen   11,   10,   9,   8,   6,   5,   4,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 11

 

Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender  Tätigkeit und langjährigerpraktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung des Aufgabenkreises aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-23-00-11-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 10

 

Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit der Aufgaben aus der

Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.

 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-23-00-10-01

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

2-23-00-09-01

 

 

 

 

2.         Eichtechnische  Beschäftigte  mit  einschlägiger  staatlicher  Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung  sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie besonders schwierig ist.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 7)

2-23-00-09-02

 

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Entgeltgruppe 8

 

Eichtechnische  Beschäftigte  mit  einschlägiger  staatlicher  Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung  sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

mit schwieriger Tätigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

2-23-00-08-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1.         Eichtechnische  Beschäftigte  mit  einschlägiger  staatlicher  Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit  einschlägiger  Handwerker-  oder  Facharbeiterausbildung,  die  aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen  entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 9)

2-23-00-06-01

 

 

 

 

2.         Eichtechnische  Beschäftigte  mit  einschlägiger  staatlicher  Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung  sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie-  und   Laboratoriumsthermometern,  medizinischen  Spritzen  oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen,

 

denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 10)

2-23-00-06-02

 

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Eichhelfer

 

als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Glasmessgeräten, denen mindestens drei Eichhelfer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2-23-00-05-01

 

 

 

 

2.         Eichhelfer  mit  einschlägiger  Handwerker-  oder  Facharbeiterausbildung  mit schwieriger Tätigkeit.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

2-23-00-05-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

1.         Eichhelfer,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 heraus- hebt, dass sie in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie-und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerk- zeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen auszuüben ist.

2-23-00-04-01

 

 

2.         Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung.

2-23-00-04-02

 

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Entgeltgruppe 3

 

1.         Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von Glasmessgeräten.

            (keine Stufe 6)

2-23-00-03-01

 

 

2.         Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung.

            (keine Stufe 6)

2-23-00-03-02

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

2-23-00-02-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.

 

 

 

Nr. 2     Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z. B.

 

- Eichen von Gaskalorimetern und Messgeräten zur kontinuierlichen Dichtemessung;

 

- selbständige Entwicklung neuer Prüfverfahren;

 

- Überwachen von Hauptprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.

 

 

 

Nr. 3     Besonders schwierige Aufgaben sind z. B.

 

- Eichen von Abfüllmaschinen, Mfüllmaschinen, Mengenumwertern, Zeitmessgeräten,  Flüssiggasmessanlagen,  temperaturkompensierenden  Flüssigkeitszählern, Verkehrsradargeräten;

 

- Überwachen von Prüfstellen für Gas- und Wassermessgeräte sowie Außen- oder Nebenprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.

 

 

 

Nr. 4     Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.

 

- Eichenvon abrollenden und legenden Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und  -messbändern, Geschwindigkeitsmessern, Fahrtschreibern, Planimetern,             Flächenmessmaschinen,      Lagerbehältern  über 100 cbm Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite, Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in Sonderausführung,  Feinwaagen,  hydrostatischen  Waagen,  selbsttätigen Waagen, Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von  Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln;

 

- Überwachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und

Schankgefäßen.

 

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Nr. 5     Als  einschlägige  staatliche  Abschlussprüfung  ist  die  Abschlussprüfung  als

„staatlich geprüfter Techniker“ in einer Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen.

 

 

 

Nr. 6     Handwerksmeister  und  Industriemeister  mit  einschlägiger  Fachrichtung  im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Beschäftigte, die die Meisterprüfung in einem  Beruf  der  Metallverarbeitung  oder  des  Elektrohandwerks  bzw.  der Elektroindustrie abgelegt haben.

 

 

 

Nr. 7     Besonders schwierige Tätigkeiten sind z. B. das

 

- Neueichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite, Eiersortierwaagen, Getreideprobern;

 

- Prüfen von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte;

 

- Eichen von Druckmessgeräten und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt.

 

 

 

Nr. 8     Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.

 

- Eichen  von  Kolbenmesspumpen,  Herbstgefäßen,  Maisch-  oder  Gärbottichen,  Brau-  oder  Sudpfannen,  Feingewichten,  Handelswaagen  mit  einer Einspielungslage von mehr als 3 000 kg Höchstlast, Blutdruckmessgeräten;

 

- Eichen von Präzisionsmessgeräten aus Glas, die im Bereich der diagnostischen  Heilkunde und bei der Kontrolle von Arzneimitteln angewendet wer- den, z. B. Hämoglobinpipetten, Zellenzählkammern, Pyknometern, Dilatometern;

 

- Nacheichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite;

 

- Prüfen von Gebrauchsnormalen für Handelsgewichte (außer Gewichtsgerätschaften);

 

- Vorprüfen von Waagebalken für Gleis- oder Fahrzeugwaagen.

 

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Nr. 9     Entsprechende Tätigkeiten sind  z. B.  Eichen  von  Wegstreckenzählern und Fahrpreisanzeigern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten,Präzisionswaagen  einfacher  Ausführung,  Handelswaagen  mit  einer  Einspielungslage  bis

3 000 kg  Höchstlast,  Neigungswaagen  bis  200 kg  Höchstlast,  Reifendruckmessgeräten.

 

Nr. 10   Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 4 der Besoldungsgruppe A 5.

 

 

 

Nr. 11 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.

 

- Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitsmaßen und Handelsgewichten;

 

- Nacheichen von Messwerkzeugen mit festen Messwänden, Bier- oder Weinfässern, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 500 kg Höchstlast.

 

 

 

Nr. 12 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

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