TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
23. | Technische Beschäftigte im Eichdienst |
Entgeltgruppen 11, 10, 9, 8, 6, 5, 4, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 11
Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit und langjährigerpraktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung des Aufgabenkreises aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-23-00-11-01
Entgeltgruppe 10
Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit der Aufgaben aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-23-00-10-01
Entgeltgruppe 9
1. Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) 2-23-00-09-01
2. Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie besonders schwierig ist.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 7) 2-23-00-09-02
Entgeltgruppe 8
Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 2-23-00-08-01
Entgeltgruppe 6
1. Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 9) 2-23-00-06-01
2. Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 10) 2-23-00-06-02
Entgeltgruppe 5
1. Eichhelfer
als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Glasmessgeräten, denen mindestens drei Eichhelfer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-23-00-05-01
2. Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11) 2-23-00-05-02
Entgeltgruppe 4
1. Eichhelfer,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 heraus- hebt, dass sie in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie-und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerk- zeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen auszuüben ist. 2-23-00-04-01
2. Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung. 2-23-00-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von Glasmessgeräten. (keine Stufe 6) 2-23-00-03-01
2. Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung. (keine Stufe 6) 2-23-00-03-02
Entgeltgruppe 2
Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) 2-23-00-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
Nr. 2 Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z. B.
- Eichen von Gaskalorimetern und Messgeräten zur kontinuierlichen Dichtemessung;
- selbständige Entwicklung neuer Prüfverfahren;
- Überwachen von Hauptprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.
Nr. 3 Besonders schwierige Aufgaben sind z. B.
- Eichen von Abfüllmaschinen, Maßfüllmaschinen, Mengenumwertern, Zeitmessgeräten, Flüssiggasmessanlagen, temperaturkompensierenden Flüssigkeitszählern, Verkehrsradargeräten;
- Überwachen von Prüfstellen für Gas- und Wassermessgeräte sowie Außen- oder Nebenprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.
Nr. 4 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.
- Eichenvon abrollenden und legenden Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und -messbändern, Geschwindigkeitsmessern, Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmessmaschinen, Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite, Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen, Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln;
- Überwachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und Schankgefäßen.
Nr. 5 Als einschlägige staatliche Abschlussprüfung ist die Abschlussprüfung als „staatlich geprüfter Techniker“ in einer Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen.
Nr. 6 Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger Fachrichtung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Beschäftigte, die die Meisterprüfung in einem Beruf der Metallverarbeitung oder des Elektrohandwerks bzw. der Elektroindustrie abgelegt haben.
Nr. 7 Besonders schwierige Tätigkeiten sind z. B. das
- Neueichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite, Eiersortierwaagen, Getreideprobern;
- Prüfen von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte;
- Eichen von Druckmessgeräten und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt.
Nr. 8 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
- Eichen von Kolbenmesspumpen, Herbstgefäßen, Maisch- oder Gärbottichen, Brau- oder Sudpfannen, Feingewichten, Handelswaagen mit einer Einspielungslage von mehr als 3 000 kg Höchstlast, Blutdruckmessgeräten;
- Eichen von Präzisionsmessgeräten aus Glas, die im Bereich der diagnostischen Heilkunde und bei der Kontrolle von Arzneimitteln angewendet wer- den, z. B. Hämoglobinpipetten, Zellenzählkammern, Pyknometern, Dilatometern;
- Nacheichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite;
- Prüfen von Gebrauchsnormalen für Handelsgewichte (außer Gewichtsgerätschaften);
- Vorprüfen von Waagebalken für Gleis- oder Fahrzeugwaagen.
Nr. 9 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Wegstreckenzählern und Fahrpreisanzeigern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten,Präzisionswaagen einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 3 000 kg Höchstlast, Neigungswaagen bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmessgeräten.
Nr. 10 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 4 der Besoldungsgruppe A 5.
Nr. 11 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
- Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitsmaßen und Handelsgewichten;
- Nacheichen von Messwerkzeugen mit festen Messwänden, Bier- oder Weinfässern, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 500 kg Höchstlast.
Nr.
12 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten,
die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
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