TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
24. | Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
24.2 | Beschäftigte in den Bereichen, Beleuchtung, Technik und Ton |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, 5, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Technische Oberinspektoren.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe
erhalten eine monatliche
Entgeltgruppenzulage
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-24-02-09-01
2. Technische Inspektoren.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-24-02-09-02
3. Beleuchtungsobermeister,
denen mindestens zwei Beleuchtungsmeister an einer Bühne im technischen Sinne ständigunterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe
erhalten eine monatliche
Entgeltgruppenzulage
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2-24-02-09-03
4. Beleuchtungsobermeister.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2-24-02-09-04
5. Beleuchtungsmeister
an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2-24-02-09-05
6. Theaterobermeister (Bühnenobermeister),
denen mindestens zwei Theatermeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe
erhalten eine monatliche
Entgeltgruppenzulage
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-24-02-09-06
7. Theaterobermeister (Bühnenobermeister).
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-24-02-09-07
8. Theatermeister (Bühnenmeister)
an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2-24-02-09-08
9. Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit langjährigen Erfahrungen in dieser Tätigkeit und mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-24-02-09-09
Entgeltgruppe 8
1. Beleuchtungsmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2-24-02-08-01
2. Hausinspektoren,
denen mehr als 75 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.8 und 9) 2-24-02-08-02
3. Theatermeister (Bühnenmeister). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2-24-02-08-03
4. Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-24-02-08-04
Entgeltgruppe 7
1. Schnürmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10) 2-24-02-07-01
2. Seitenmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10) 2-24-02-07-02
3. Stellwerksbeleuchter
in selbständiger Tätigkeit. 2-24-02-07-03 4. Versenkungsmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10) 2-24-02-07-04
Entgeltgruppe 6
Hausinspektoren,
denen mehr als 50 Arbeitnehmer ständig
unterstellt sind. 2-24-02-06-01
Entgeltgruppe 5
1. Hausinspektoren.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2-24-02-05-01
2. Theatertontechniker (Elektroakustiker).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-24-02-05-02
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung,Technik und Ton
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. 2-24-02-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) 2-24-02-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Technische Oberinspektoren sind Technische Inspektoren als ständige Vertreter des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leitersan Theatern oder Bühnen mit mindestens einem weiteren Technischen Inspektor.
Nr. 2 Technische Inspektoren sind Beschäftigte, die unter der Leitung des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leitersan Theatern oder Bühnen für dengesamten technischen Betrieb,gegebenenfalls einschließlich der Werkstätten,verantwortlich sind.
Nr. 3 Beleuchtungsobermeister sind Beleuchtungsmeister, denen gegenüber mindestens zwei Beleuchtungsmeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.
Nr. 4 Beleuchtungsmeister sind Beschäftigte,die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, nach den ihnen gegebenen Anweisungen (des Regisseurs, des Bühnenbildners, des Leiters des Beleuchtungswesens usw.) die Beleuchtung verantwortlich leiten und durchführen und denen auch die Einrichtung der szenischen Beleuchtung nach den Vorstellungen des Regisseurs usw. obliegt.
Nr. 5 Theaterobermeister (Bühnenobermeister) sind Theatermeister (Bühnenmeister), denen gegenüber mindestens zwei Theatermeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.
Nr. 6 Theatermeister (Bühnenmeister) sind Beschäftigte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung (insbesondere Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) mit Ausnahme der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind.
Nr. 7 Theatertontechniker (Elektroakustiker) sind Beschäftigte, die unter der künstlerischen Verantwortung des Theatertonmeisters oder eines Künstlerischen Vorstandes die elektroakustischen Anlagen bedienen und warten.
Nr. 8 (1) Hausinspektoren sind Hausmeister, denen auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung des Publikumsdienstes, die Durchführung der Hausordnung und die Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw. obliegen.
(2) Soweit die Eingruppierung der Hausinspektoren von der Zahl der ständig unterstellten Arbeitnehmer abhängig ist, werden nur die Arbeitnehmer gerechnet, die in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.
Nr. 9 Hausmeister sind Beschäftigte, die die Reinigung des Hauses und Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventarbetreuen, das Haus öffnen und schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal (Garderoben- und Reinigungspersonal, Pförtner, Schließer usw.) führen.
Nr. 10 Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals haben unter den Voraussetzungen der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III einen Anspruch auf eine entsprechende Zulage;Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III findet keine Anwendung.
Nr. 11 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.
Nr.
12 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten,
die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. ![]() |
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