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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen
24.2

Beschäftigte in den Bereichen, Beleuchtung, Technik und Ton

Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   5,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Technische Oberinspektoren.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 1.)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-24-02-09-01

 

2.         Technische Inspektoren.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-24-02-09-02

 

 

3.         Beleuchtungsobermeister,

 

denen mindestens zwei Beleuchtungsmeister an einer Bühne im technischen

Sinne ständigunterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-24-02-09-03

 

 

 

4.         Beleuchtungsobermeister.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-24-02-09-04

 

 

 

5.         Beleuchtungsmeister

 

an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer    Bühnenanlage,  an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der  Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-24-02-09-05

 

 

6.         Theaterobermeister (Bühnenobermeister),

 

denen mindestens zwei Theatermeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-24-02-09-06

 

 

 

 

7.         Theaterobermeister (Bühnenobermeister).

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-24-02-09-07

 

 

 

8.         Theatermeister (Bühnenmeister)

 

an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer    Bühnenanlage,  an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der  Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2-24-02-09-08

 

 

 

 

9.         Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

mit langjährigen Erfahrungen in dieser Tätigkeit und mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-24-02-09-09

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Beleuchtungsmeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-24-02-08-01

 

2.         Hausinspektoren,

 

denen mehr als 75 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.8 und 9)

2-24-02-08-02

 

3.         Theatermeister (Bühnenmeister).

             (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2-24-02-08-03

 

4.         Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie

 

sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-24-02-08-04

 

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Entgeltgruppe 7

 

1.         Schnürmeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

2-24-02-07-01

 

2.         Seitenmeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

2-24-02-07-02

 

3.         Stellwerksbeleuchter in selbständiger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

2-24-02-07-03

4.         Versenkungsmeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

2-24-02-07-04

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Hausinspektoren,

 

denen mehr als 50 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.8 und 9)

2-24-02-06-01

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Hausinspektoren.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

2-24-02-05-01

 

2.         Theatertontechniker (Elektroakustiker).

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-24-02-05-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung,Technik und Ton

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

2-24-02-03-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

2-24-02-02-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Technische Oberinspektoren sind Technische Inspektoren als ständige Vertreter des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leitersan Theatern oder Bühnen mit mindestens einem weiteren Technischen Inspektor.

 

 

 

Nr. 2     Technische Inspektoren sind Beschäftigte, die unter der Leitung des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leitersan Theatern oder Bühnen für dengesamten  technischen Betrieb,gegebenenfalls einschließlich der Werkstätten,verantwortlich sind.

 

 

 

Nr. 3     Beleuchtungsobermeister sind Beleuchtungsmeister, denen gegenüber mindestens zwei Beleuchtungsmeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.

 

 

 

Nr. 4     Beleuchtungsmeister sind Beschäftigte,die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, nach den ihnen gegebenen Anweisungen (des Regisseurs, des  Bühnenbildners, des Leiters des Beleuchtungswesens usw.) die Beleuchtung verantwortlich leiten und durchführen und denen auch die Einrichtung der szenischen Beleuchtung nach den Vorstellungen des Regisseurs usw. obliegt.

 

 

 

Nr. 5     Theaterobermeister (Bühnenobermeister) sind Theatermeister (Bühnenmeister), denen  gegenüber mindestens zwei Theatermeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.

 

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Nr. 6     Theatermeister (Bühnenmeister) sind Beschäftigte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung (insbesondere  Bühnenaufbauten,  Dekorationszüge  und  Versenkungen)  mit Ausnahme der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind.

 

Nr. 7     Theatertontechniker (Elektroakustiker) sind Beschäftigte, die unter der künstlerischen  Verantwortung  des  Theatertonmeisters  oder  eines  Künstlerischen Vorstandes die elektroakustischen Anlagen bedienen und warten.

 

 

 

Nr. 8     (1) Hausinspektoren sind Hausmeister, denen auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen  Abwicklung  des  Publikumsdienstes,  die  Durchführung  der Hausordnung und die  Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw. obliegen.

 

(2) Soweit die Eingruppierung der Hausinspektoren von der Zahl der ständig unterstellten Arbeitnehmer abhängig ist, werden nur die Arbeitnehmer gerechnet, die in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.

 

 

 

Nr. 9     Hausmeister  sind  Beschäftigte,  die  die  Reinigung  des  Hauses  und  Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventarbetreuen, das Haus öffnen und  schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal  (Garderoben-  und   Reinigungspersonal,   Pförtner,  Schließer usw.) führen.

 

 

 

Nr. 10 Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals haben unter den Voraussetzungen der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III einen Anspruch auf eine entsprechende Zulage;Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III findet keine Anwendung.

 

 

 

Nr. 11 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.

 

 

 

Nr. 12 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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