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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen
24.3

Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite

Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   5,   4,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Gewandmeister  mit  abgeschlossener  Gewandmeister-  oder  gleichwertiger

Fachausbildung

 

mit größerem Aufgabenbereich.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-24-03-09-01

 

 

 

 

2.         Gewandmeister  mit  abgeschlossener  Gewandmeister-  oder  gleichwertiger

Fachausbildung,

 

denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die Führung von

Fundusbüchern obliegen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-24-03-09-02

 

 

 

 

3.         Requisitenmeister

 

mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Requisiten,

 

denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern ständig unterstellt ist, wenn diese  neben Handrequisiten (Kleinrequisiten)in erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-24-03-09-03

 

 

 

 

4.         Rüstmeister

 

mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Rüstungen und Waffen,

 

denen mindestens ein Facharbeiter ständigunterstellt ist.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-24-03-09-04

 

 

 

5.         Theaterschuhmachermeister

 

mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk,

 

wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte ständig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein muss.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-24-03-09-05

 

 

 

 

6.         Theatertapeziermeister

 

mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Dekorations-, Polster-und Tapezierwerkstücken,

 

denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt ist, wenn  diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke herstellt.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-24-03-09-06

 

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Gewandmeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-24-03-08-01

 

 

 

 

2.         Theatermaler,

 

die für die Einteilung und den Ablauf der Arbeit von mindestens zehn Theater- und Kostümmalern und Kascheuren verantwortlich sind.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 8.)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-24-03-08-02

 

 

 

 

3.         Theaterschuhmachermeister.

2-24-03-08-02

 

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Entgeltgruppe 7

 

1.         Requisitenmeister,

 

denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-24-03-07-01

 

 

 

2.         Requisitenmeister,

 

die mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit neben Handrequisiten

(Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-24-03-07-02

 

 

 

3.         Rüstmeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-24-03-07-03

 

 

 

 

4.         Theatertapeziermeister,

 

denen mindestens zwei Theatertapezierer ständigunterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-24-03-07-04

 

 

 

5.         Erste Zuschneider.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2-24-03-07-05

 

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Entgeltgruppe 6

 

1.         Maskenbildner,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter des Chefmaskenbildners bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-24-03-06-01

 

 

 

 

2.         Modellbauer,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5

Fallgruppe 4 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

2-24-03-06-02

 

 

 

 

3.         Requisitenmeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-24-03-06-03

 

 

 

 

4.         Theater- und Kostümmaler mit abgeschlossener Ausbildung an einer Kunstfachschule sowie

 

sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-24-03-06-04

 

 

 

5.         Theatertapeziermeister.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-24-03-06-05

 

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Kascheure (Theaterplastiker).

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

2-24-03-05-01

 

 

 

2.         Magazinmeister (Dekorationsmeister),

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass mindestens sechs Arbeitnehmer zu beaufsichtigen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

2-24-03-05-02

 

 

 

 

3.         Maskenbildner.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-24-03-05-03

 

 

 

 

4.         Modellbauer.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

2-24-03-05-04

 

 

 

 

5.         Theater- und Kostümmaler.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-24-03-05-05

 

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Entgeltgruppe 4

 

Magazinmeister (Dekorationsmeister).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

2-24-03-04-01

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

2-24-03-03-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite miteinfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

2-24-03-02-01

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Gewandmeister sind Beschäftigte, die nach den Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners die Kostüme beschaffen oder zuschneiden oder deren Anfertigung leiten und überwachen.

 

 

 

Nr. 2     Requisitenmeister sind Beschäftigte, die gegebenenfalls mit ihnen unterstellten  Requisiteuren nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände  Requisiten beschaffen oder herstellen, die Requisiten verwalten und warten und die  Requisiten für die Proben und Aufführungen bereithalten.

 

 

 

Nr. 3     Rüstmeister sind Beschäftigte, die nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Rüstungen, Waffen und andere metallene Gegenstände sowie  Feuerwerkskörper,Schmuck usw. beschaffen oder her- stellen  und  für  Proben  und  Aufführungen  bereithalten  und  gegebenenfalls verwalten und warten.

 

 

 

Nr. 4     (1) Theatertapeziermeister sind Beschäftigte, die mit ihnen unterstellten Theatertapezierern  Dekorations-,Polster- und Tapezierarbeiten durchführen und diehergestellten Werkstücke verwalten, warten und zu den Proben und Aufführungen bereithalten.

 

(2) Soweit die Eingruppierung der Theatertapeziermeister von der Zahl der ständig unterstellten Theatertapezierer abhängt, werden die ihnen etwa unter- stellten Näherinnen nicht mitgezählt.

 

 

 

Nr. 5     Theater-und Kostümmaler sind Beschäftigte,die nach Entwürfen des Bühnen- oder  Kostümbildners in eigener Verantwortung bildliche Darstellungen zum Bühnengebrauch anfertigen.

 

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Nr. 6     Die Bezeichnung erster Zuschneider schließt nicht aus, dass auch alleinige

Zuschneider unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen können.

 

 

 

Nr. 7     Maskenbildner sind Beschäftigte, die nach Anweisung des Bühnenbildners, eines anderen Künstlerischen Vorstandes oder des Chefmaskenbildners Masken schminken sowie Bärte, Frisuren, Perücken usw. herstellen.

 

 

 

Nr. 8     Modellbauer sind Beschäftigte,die nach Bühnenbildentwürfen Modelle anfertigen.

 

 

 

Nr. 9     Kascheure (Theaterplastiker) sind Beschäftigte, die nach Anweisung des Bühnenbildners  odereines anderen Künstlerischen Vorstandes in eigener Verantwortung Plastiken herstellen.

 

Nr. 10 (1) Magazinmeister (Dekorationsmeister) sind Beschäftigte,die das Dekorationslager verwalten. Vielfachist ihnen auch die Leitung der Transportkolonne (Fahrmeister) übertragen.

 

(2) 1Für die Eingruppierung der Magazinmeister (Dekorationsmeister) in der Entgeltgruppe  5 ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer dem Magazinmeister (Dekorationsmeister) ständig unterstellt sind.
2Es zählen auch Arbeitnehmer mit, die ihm aus anderen Abteilungen zugeteilt werden.

 

 

 

Nr. 11 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

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