TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
25. | Wirtschaftspersonal |
25.1 | Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrichtungen im Sinne des § 43 |
Entgeltgruppen 10, 9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 10
1. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-10-01
2. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-01-10-02
Entgeltgruppe 9
1. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-09-01
2. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-09-02
3. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-01-09-03
4. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-01-09-04
5. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-09-05
6. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-09-06
7. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-01-09-07
8. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-01-09-08
9. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen ist, in der durchschnittlich täglich mehr
als 1.500 Vollportionen
hergestellt
werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-09-09
Entgeltgruppe 8
1. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglichbis zu 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätkücheeingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-01-08-01
2. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-08-02
Entgeltgruppe 7
1. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-07-01
2. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-07-02
3. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen ist,
in der durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 2 und 3) 2-25-01-07-03
Entgeltgruppe 6
1. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 2-25-01-06-01
2. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglichbis zu 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätkücheeingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-01-06-02
3. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 2-25-01-06-03
Entgeltgruppe 5
Wirtschafterinnen (Hauswirtschafterinnen) mit entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-25-01-05-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(keine Stufe 6) 2-25-01-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(keine Stufe 6) 2-25-01-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2-25-01-02-01
Protokollerklärungen Nr. 1 (1) 1Hängt die Eingruppierung von der Zahl der Vollportionen ab, so ist Teilverpflegung mit folgenden Anteilenin Vollportionen umzurechnen:
- Frühstück mit 21,66 Prozent,
- Mittagessen mit 39,17 Prozent und
- Abendessen mit 39,17 Prozent. 2Wird in einer Küche nur Mittagessen zubereitet, so werden die Mittagessenportionen zur Hälfte als Vollportionen angerechnet.
(2)
1Bei
der Zahl der Vollportionen bleibt die Zahl der Diätportionen
unberücksichtigt.
a) Bei Lieferung der Grundnahrungsmittel für alle Mahlzeiten geltendrei Diätportionen als zwei Vollportionen.
b) Werden die Grundnahrungsmittel nicht für alle Mahlzeiten geliefert, gelten drei Diätportionen als eine Vollportion.
Nr. 2 (1) Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben.
(2) Dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
a) Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch,
b) Metzger (Fleischer, Schlachter), Bäcker oder Konditoren mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Koch,
beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch.
Nr. 3 Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
Nr. 4 (1) Eine Diätküche ist im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals in eine Küche ein- gegliedert, wenn der Leiter der Hauptküche folgende Zuständigkeiten hat:
a) Personalausgleich für die Hauptküche und Diätküche, Personalzuweisung für die Diätküche,
b) Dienstplangestaltung für beide Küchen,
c) Verantwortung für die technische Abwicklung des Essentransportes beider Küchen.
(2) Eine räumlich getrennte Unterbringung der Diätküche steht ihrer Eingliederung in die Hauptküche bei Erfüllung der vorstehenden Buchstaben a bis c nicht entgegen, wenn diese Diätküche mit den Grundnahrungsmitteln (z. B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) durch die Hauptküche versorgt wird.
(3) Durch die Eingliederung der Diätküche wird die Verantwortung des Diätküchenleiters für die hergestellten Diätportionen nicht berührt.
Nr. 5 (1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die
a) mit
der selbständigen
Führung der gesamten Hauswirtschaft oder von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
- Aufstellen des Speiseplans,
- Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
- Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B. - Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
- Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
- Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
- Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B. - Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind. (2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertragesmindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche
Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Nr. 6 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
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