TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
1. | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale |
Entgeltgruppen 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1, P | |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-01-00-07-01
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-01-00-06-01
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. 3-01-00-05-01
2. Beschäftigte,
die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und
eine entsprechende Tätigkeit ausüben. 3-01-00-05-02
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. 3-01-00-04-01
Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. (Keine Stufe 6) 3-01-00-03-01
2. Angelernte Beschäftigte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-01-00-03-02
3. Beschäftigte
mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2,
die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind. 3-01-00-03-03
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte
mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 3-01-00-02-01
Entgeltgruppe 1
Beschäftigte
mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 3-01-00-01-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Besondershochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Könnenbesondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
Nr. 2 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen,die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
Nr. 3 Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern.
Nr. 4 1Einfache
Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über
eine sehr kurze Einweisung oder
Anlernphase hinausgeht.
Nr. 5 1Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
- Essens-und Getränkeausgeber,
- Garderobenpersonal,
- Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
- Reinigerin Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
- Wärter von Bedürfnisanstalten,
- Servierer,
- Hausarbeiter und
- Hausgehilfen. 2Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
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