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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
   
Entgeltgruppen   7,   6,   5,   4,   3,   2,   1,   P


Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-01-00-07-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2, die hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-01-00-06-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 5

 

1.         Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

 

mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,

 

die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

3-01-00-05-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte,

 

die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem  anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und

 

eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

3-01-00-05-02

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Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

 

mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren,

 

die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

3-01-00-04-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

1.         Beschäftigte

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.

(Keine Stufe 6)

3-01-00-03-01

 

 

2.         Angelernte Beschäftigte.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-01-00-03-02

 

 

 

 

3.         Beschäftigte

 

mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2,

 

die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind.

3-01-00-03-03

 

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Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte

 

mit einfachen Tätigkeiten.

 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

3-01-00-02-01

 

 

 

Entgeltgruppe 1

 

Beschäftigte

 

mit einfachsten Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-01-00-01-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Besondershochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem  fachlichen Könnenbesondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

 

 

 

Nr. 2     Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen,die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

 

 

 

Nr. 3     Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche

Anlernung erfordern.

 

 

 

Nr. 4     1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

Nr. 5     1Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus

 

- Essens-und Getränkeausgeber,

 

- Garderobenpersonal,

 

- Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,

 

- Reinigerin Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,

 

- Wärter von Bedürfnisanstalten,

 

- Servierer,

 

- Hausarbeiter und

 

- Hausgehilfen.

2Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

 

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