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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche
2.5 Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinister und Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen
Entgeltgruppen   8,   7,   6,   5,   4,   3,   P


Entgeltgruppe 8

 

1.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung,

 

die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen  mit  zusammen  mindestens  29,308  Mio.  kJ/h  verantwortlich betreiben,

 

wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) mit Ausbildung nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) unterstellt sind.

3-02-05-08-01

 

 

 

 

2.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders  schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen sind.

3-02-05-08-02

 

 

 

 

3.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders  schwierige  Instandsetzungsarbeiten  an  komplizierten  elektrischen MESZ- und Regelanlagen selbständig und verantwortlich auszuführen sind.

3-02-05-08-03

 

 

 

 

4.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung

an Hochdruckkesselanlagen,

    die zugleich Schalttafelwärter  sind.

3-02-05-08-04

 

 

5.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung

an Hochdruckkesselanlagen,

die zugleich Schichtführer sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3-02-05-08-05

 

 

 

 

6.         Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3-02-05-08-06

 

 

 

7.         Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,die zugleich auch Schalttafelwärter sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-02-05-08-07

 

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Entgeltgruppe 7

 

1.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung,

 

die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen  mit  zusammen  mindestens  12,560  Mio.  kJ/h  verantwortlich betreiben,

 

wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind.

3-02-05-07-01

 

 

 

 

2.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung,

 

die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen  mit  zusammen  mindestens  29,308  Mio.  kJ/h  verantwortlich betreiben.

3-02-05-07-02

 

 

 

 

3.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung an Hochdruckkesselanlagen.

3-02-05-07-03

 

 

 

4.         Schalttafelwärter

 

in Heizkraftwerken.

3-02-05-07-04

 

 

 

 

5.         Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren

 

in Heizkraftwerken.

3-02-05-07-05

 

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Entgeltgruppe 6

 

1.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung,

 

die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen  mit  zusammen  mindestens  12,560  Mio.  kJ/h  verantwortlich betreiben.

3-02-05-06-01

 

 

 

 

2.         Kesselwärter (Heizer)

 

a)         mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten  elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder

 

b)         mit Kesselwärterprüfung,

 

die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen  mit  zusammen  mindestens  8,374  Mio.  kJ/h  verantwortlich betreiben,

 

wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer)unterstellt sind.

3-02-05-06-02

 

 

 

 

3.         Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildungin einem einschlägigen  anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren für die Wärmeverteilung.

3-02-05-06-03

 

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Kesselwärter (Heizer)mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker  für Sanitär-,Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten  anerkannten  metallverarbeitenden  oder  in  einem  anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren an

 

a)         Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,

 

b)         einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren   Warmwasserheizungsanlagen  mit  zusammen  mindestens

2,093 Mio. kJ/h oder

 

c)         einer Dampfheizungsanlage mit mindestens1,465 Mio. kJ/h oder mehreren  Dampfheizungsanlagen mit zusammenmindestens 1,465 Mio. kJ/h.

3-02-05-05-01

 

 

 

 

2.         Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren

 

an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen,an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen.

3-02-05-05-02

 

 

 

 

3.         Maschinisten für die Wärmeverteilung.

3-02-05-05-03

 

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Entgeltgruppe 4

 

1.         Kesselwärter (Heizer)mit Kesselwärterprüfung an

 

a)         Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,

 

b)         einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren   Warmwasserheizungsanlagen  mit  zusammen  mindestens

2,093 Mio. kJ/h oder

 

c)         einer Dampfheizungsanlage mit mindestens1,465 Mio. kJ/h oder mehreren  Dampfheizungsanlagen mit zusammenmindestens 1,465 Mio. kJ/h.

3-02-05-04-01

 

 

2.         Beschäftigte als Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf

 

an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen,an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen.

3-02-05-04-02

 

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Entgeltgruppe 3

 

1.         Beschäftigte als Helfer an Heizungsanlagen.

3-02-05-03-01

 

 

 

 

2.         Kesselwärter (Heizer).

3-02-05-03-02

 

3.         Beschäftigte als Bekohler oder Entschlacker an Hochdruckkesselanlagen.

3-02-05-03-03

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1   Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen sind die für die Kesselanlagen neben dem aufsichtführenden Schichtmeister verantwortlichen Beschäftigten.

 

 

 

Nr. 2   Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III gilt nicht.

 

 

 

Nr. 3     Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für das Kraftwerk am Sylvensteinsee.

 

 

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