TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
2. | Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche |
2.5 | Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinister und Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen |
Entgeltgruppen 8, 7, 6, 5, 4, 3, P | |
1. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) mit Ausbildung nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) unterstellt sind. 3-02-05-08-01
2. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen sind. 3-02-05-08-02
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen MESZ- und Regelanlagen selbständig und verantwortlich auszuführen sind. 3-02-05-08-03
4. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schalttafelwärter sind. 3-02-05-08-04
5. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich
Schichtführer sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-02-05-08-05
6. Schichtführer
an Hochdruckkesselanlagen. 3-02-05-08-06
7. Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,die zugleich auch Schalttafelwärter sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-02-05-08-07
Entgeltgruppe 7
1. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind. 3-02-05-07-01
2. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben. 3-02-05-07-02
3. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung an Hochdruckkesselanlagen. 3-02-05-07-03
4. Schalttafelwärter
in Heizkraftwerken. 3-02-05-07-04
5. Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
in Heizkraftwerken. 3-02-05-07-05
Entgeltgruppe 6
1. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben. 3-02-05-06-01
2. Kesselwärter (Heizer)
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten an- erkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektro- technischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b) mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer)unterstellt sind. 3-02-05-06-02
3. Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildungin einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren für die Wärmeverteilung. 3-02-05-06-03
Entgeltgruppe 5
1. Kesselwärter (Heizer)mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-,Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren an
a) Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
b) einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
c) einer Dampfheizungsanlage mit mindestens1,465 Mio. kJ/h oder mehreren Dampfheizungsanlagen mit zusammenmindestens 1,465 Mio. kJ/h. 3-02-05-05-01
2. Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen,an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen. 3-02-05-05-02
3. Maschinisten für die Wärmeverteilung. 3-02-05-05-03
Entgeltgruppe 4
1. Kesselwärter (Heizer)mit Kesselwärterprüfung an
a) Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
b) einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
c) einer Dampfheizungsanlage mit mindestens1,465 Mio. kJ/h oder mehreren Dampfheizungsanlagen mit zusammenmindestens 1,465 Mio. kJ/h. 3-02-05-04-01
2. Beschäftigte als Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen,an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen. 3-02-05-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte als Helfer an Heizungsanlagen. 3-02-05-03-01
2. Kesselwärter (Heizer). 3-02-05-03-02
3. Beschäftigte als Bekohler oder Entschlacker an Hochdruckkesselanlagen. 3-02-05-03-03
Protokollerklärungen
Nr. 1 Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen sind die für die Kesselanlagen neben dem aufsichtführenden Schichtmeister verantwortlichen Beschäftigten.
Nr. 2 Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III gilt nicht.
Nr. 3 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für das Kraftwerk am Sylvensteinsee.
|
|
1337233134 Links234 |