TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.6 | Beschäftigte in der Polizeiverwaltung |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, 4, 3, P | |
1. Freigabeberechtigtes Personal im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit Freigabeberechtigung mindestens nach Cat. A der VO (EG) 2042/2003 Anhang III.
(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 3-03-06-09-01
2. Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen. (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 3-03-06-09-02
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-03-06-08-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die selbständig und gestaltend Kraftfahrzeuge für den Einbau von Radar- und Fotogeräten zur Geschwindigkeitsmessung umbauen und diese Geräte ein- bauen und justieren. 3-03-06-08-02
3. Fluggerätemechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1. 3-03-06-08-03
4. Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit Messuhren, Spezialtestgeräten, Bremsprüfgeräten oder Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle an Polizeieinsatzfahrzeugen ausführen. 3-03-06-08-04
5. Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Waffenmechaniker,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten oder Spezialarbeiten an hoch- empfindlichen oder komplizierten Waffen oder Geräten selbständig ausführen. 3-03-06-08-05
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist. 3-03-06-07-01
2. Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist. 3-03-06-07-02
3. Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Waffenmechaniker,
denen die schwierigen Instandsetzungs- und Prüfarbeiten übertragen werden. 3-03-06-07-03
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren in der Fernmeldetechnik.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-03-06-06-01
2. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Sattler)als Kraftfahrzeugsattler oder (z. B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-03-06-06-02
3. Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-03-06-06-03
4. Metallhandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Waffenmechaniker. 3-03-06-06-04
Entgeltgruppe 4
1. Kammerarbeiter oder Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-03-06-04-01
2. Lehrmittelwarte an Polizeischulen. 3-03-06-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Bootspfleger. 3-03-06-03-01 2. Hundepfleger. 3-03-06-03-02
3. Lagerarbeiter in Fernmeldelagern,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. 3-03-06-03-03
4. Pferdepfleger. 3-03-06-03-04 5. Schießstandwarte. 3-03-06-03-05 Protokollerklärungen
Nr. 1 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
Nr. 2 Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z. B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.
Nr. 3 Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen.
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