(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten
für den Beruf
der Sozialarbeiterin/des
Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen
Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der
staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter,
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge
vorauszugehen hat,
der pharmazeutisch-technischen
Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während
der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung
vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
der Erzieherin/des
Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während
der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen
der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger
vorauszugehen hat,
der Masseurin
und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen
Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des
Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und
Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
der Rettungsassistentin/des
Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach
§ 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und
des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10.
Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
die in einem Praktikantenverhältnis zu
einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich
des TV-L fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten,
deren praktische
Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung
integriert
ist.
(3) Für die Praktikantinnen und Praktikanten des Landes Berlins
gelten einheitlich
die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.
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