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TV Prakt-L

Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten / Praktikantinnen der Länder

   
§ 10 Urlaub
 
1Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten des Arbeitgebers gelten. 
2Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
 

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