TV Prakt-L |
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Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten / Praktikantinnen der Länder |
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§ 10 | Urlaub |
1Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten des Arbeitgebers gelten. 2Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt. |
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