(1) 1Praktikantinnen/Praktikanten,
die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben
Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
2Diese beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet
West 95 v.H. und für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet
Ost 71,5 v.H. des Entgelts (§ 8 Absatz 1), das
den Praktikantinnen/Praktikanten
für November zusteht.
3§ 38 Absatz 1 TV-L gilt entsprechend.
(2) 1Der
Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat,
in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt
(§ 8 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs
(§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben.
2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen
wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz
1 des Mutterschutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben.
3Sie unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme
der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren
ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt
oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden
Entgelt ausgezahlt.
(4) 1Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss
an das Praktikantenverhältnis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis
stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung
aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus
dem Praktikantenverhältnis.
2Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für
diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis
gezahlt.
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