TV Prakt-L |
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Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten / Praktikantinnen der Länder |
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§ 2 | Praktikantenvertrag, Nebenabreden |
(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen. (2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist |
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