TV Prakt-L |
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Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten / Praktikantinnen der Länder |
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§ 4 | Ärztliche Untersuchungen |
(1) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter
Veranlassung berechtigt, Praktikantinnen/Praktikanten zu verpflichten, durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind,
die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben.
(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
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