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TV Prakt-L

Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten / Praktikantinnen der Länder

   
§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung
 

(1) Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.

 

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 
2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/ Praktikanten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

 

(3) 1Die Praktikantinnen/Praktikanten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, 
Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht
 
annehmen.
 
2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
 
3Werden ihnen derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
 

(5) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers.

 

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