TVA-L BBiG |
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Tarifvertrag für die Auszubildenden
der Länder in den Ausbildungsberufen |
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§ 19 | Übernahme von Auszubildenden |
Ergebnis der Tarifrunde 2013: § 19 TVA-L BBiG erhält mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2014 folgende Fassung: „ 1Auszubildende werden nach erfolgreich
bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem
Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen,
sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte,
betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. setzt zudem eine freie und besetzbare
Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus,
die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 19:
Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
Bis 31.12.2012 geltende Fassung: 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3Diese
Regelung tritt mit Ablauf des
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