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TVA-L BBiG

Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder in den Ausbildungsberufen
nach dem Berufsbildungsgesetz

   
§ 19 Übernahme von Auszubildenden
 
Ergebnis der Tarifrunde 2013:

§ 19 TVA-L BBiG erhält mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2014 folgende Fassung:

1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und

setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.
4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.

5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

 

Protokollerklärungen zu § 19:


1. 1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen.
2Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere

Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.


2. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich.“

 

 

Bis 31.12.2012 geltende Fassung:

1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.

2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.

3Diese Regelung tritt mit Ablauf des 
gültig bis 28.2.2009:
31. Dezember 2008
gültig bis 31.03.2011:
31. Dezember 2010 
gültig ab 01.04.2011:
31. Dezember 2012 

außer Kraft.

 

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