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TVA-L BBiG

Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder in den Ausbildungsberufen
nach dem Berufsbildungsgesetz

   
§ 23  
 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 tritt § 16 Absatz 1 bis 4 am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist, schriftlich gekündigt werden.

 

(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden:

  1. § 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 
    gültig bis 28.3.2009:
    31. Dezember 2008
    gültig bis 31.03.2011:
    31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1,
    gültig bis 01.04.2011:
    31. Dezember 2012; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1,

  2. § 20 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008.

 

(5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. November 2006 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.

 

Berlin, den 12. Oktober 2006

 

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