TVA-L Pflege |
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Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder in Pflegeberufen |
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§ 1 | Geltungsbereich |
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass sie in Einrichtungen ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe. (3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für die Auszubildenden
des Landes Berlin gelten - mit Ausnahme des Tarifvertrages über
die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
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