TVA-L Pflege |
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Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder in Pflegeberufen |
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§ 17 | Betriebliche Altersversorgung |
1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung
Protokollerklärung zu § 17: § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
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