TVA-L Pflege |
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Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder in Pflegeberufen |
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§ 9 | Urlaub |
(1) 1Auszubildende
erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die
Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe,
dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage
beträgt.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit
zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen
und in Anspruch zu nehmen. 2Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
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