Für
Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege, deren
Ausbildungsverhältnis vor dem 1. November 2006
begonnen hat, gelten die jeweils einzelvertraglich
vereinbarten Ausbildungsentgelte bis zur Beendigung
des Ausbildungsverhältnisses weiter, soweit einzelvertraglich
nichts Abweichendes vereinbart wird.
Soweit
Ausbildende von Schülerinnen/Schülern in der Altenpflege
bis zum 31. Oktober 2006 ein Ausbildungsentgelt
gezahlt haben, das niedriger ist als die in §
8 Absatz 1 geregelten Ausbildungsentgelte, gelten
für die Ausbildungsentgelte bei Ausbildungsverhältnissen,
die nach dem 31. Oktober 2006 beginnen, spätestens
ab 1. Januar 2009 die in § 8 Absatz 1 geregelten
Beträge.
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