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TVA-L Pflege

Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder in Pflegeberufen

   
Anlage 1 Übergangsregelungen für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege

  1. Für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege, deren Ausbildungsverhältnis vor dem 1. November 2006 begonnen hat, gelten die jeweils einzelvertraglich vereinbarten Ausbildungsentgelte bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weiter, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird.

  2. Soweit Ausbildende von Schülerinnen/Schülern in der Altenpflege bis zum 31. Oktober 2006 ein Ausbildungsentgelt gezahlt haben, das niedriger ist als die in § 8 Absatz 1 geregelten Ausbildungsentgelte, gelten für die Ausbildungsentgelte bei Ausbildungsverhältnissen, die nach dem 31. Oktober 2006 beginnen, spätestens ab 1. Januar 2009 die in § 8 Absatz 1 geregelten Beträge.

 

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