TV-EntgeltU-B/L |
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder |
vom 25. Mai 2011 |
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ….. andererseits wird Folgendes vereinbart:
Präambel
1Die
Bundesrepublik Deutschland und zahlreiche Bundesländer führen
seit über 60 Jahren die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts fort.
§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie Auszubildende (Beschäftigte), die unter
den Geltungsbereich des Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) bzw. des
für Auszubildende
der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz Pflegeberufen
(TVA-L Pflege) fallen.
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
Protokollerklärung: Der Klammerzusatz "(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)" in § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet keine Anwendung mehr.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) 1Der
Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich
bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West)
in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. dass ein über den Höchstbetrag nach
Satz 1 hinausgehender Betrag des Entgelts umgewandelt wird. (3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.
§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Beschäftigte können nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.
(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.
§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1) Beschäftigte müssen den Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
(2) Für die Entgeltumwandlung schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3) 1Die
Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat mindestens für
den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.
§ 6 Durchführungsweg
1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. 2Die Entgeltumwandlung ist bei der VBL durchzuführen; dies gilt nicht für die Beschäftigten des Saarlandes und der Freien und Hansestadt Hamburg.
Protokollerklärung: Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Durchführung der Entgeltumwandlung ausschließlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, die seit jeher für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bund und Ländern zuständig ist. Lediglich im Saarland und in der Freien und Hansestadt Hamburg wird die betriebliche Altersversorgung nicht über die VBL durchgeführt; dort gelten für den Durchführungsweg deshalb ausschließlich die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich gekündigt werden.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-EntgeltUL) außer Kraft.
(4) Die Rechtswirksamkeit von bereits vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit nachträglicher Änderungen entsprechend § 5 TV-EntgeltU-L.
Berlin, den 25. Mai 2011 Für die Bundesrepublik Deutschland: Das Bundesministerium des Innern Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für ….. |
1337233134 Links234 |