Vorbemerkung
Den Vermessungstechnikerinnen
und -technikern mit abgeschlossener Berufsausbildung
sind die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung
vom 21. Januar 1958
(Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten
Kulturbautechnikerinnen und -techniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung
gleichgestellt.
Entgeltgruppe
9a
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die
schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu
Protokollerklärung)
3-45-00-9a-01

Entgeltgruppe
8
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die
mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu
Protokollerklärung)
3-45-00-08-01

Entgeltgruppe
7
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die
mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu
Protokollerklärung)
3-45-00-07-01

Entgeltgruppe
6
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
deren
Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.
3-45-00-06-01
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung
und mit verwaltungseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum
Messgehilfen
und entsprechender Tätigkeit
3-45-00-06-02

Entgeltgruppe
5
Vermessungstechnikerinnen
und -techniker
sowie Geomatikerinnen und Geomatiker
mit abgeschlossener Berufsausbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
3-45-00-05-01
Messgehilfinnen
und -gehilfen mit verwaltungseigener Prüfung
und entsprechender Tätigkeit.
3-45-00-05-02

Entgeltgruppe
4
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 3,
die auch Dienstfahrzeuge führen.
3-45-00-04-01

Entgeltgruppe
3
Messgehilfinnen
und -gehilfen.
3-45-00-03-01

Protokollerklärungen
Schwierige Aufgaben
sind z. B.:
schwierige
Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, und Bodenwertgrenzen;
Gebäudeeinmessungen
oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen,
wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen
Verhältnissen;
einfachere
Lagepasspunktbestimmungen;
Messungen
in Sondergebieten (Bergbau, See, Gewässer etc.)
unter Einsatz spezieller Hard- oder Software;
Bearbeiten
von schwierigeren Vermessungen im Innendienst
(wie Bau-, Sondervermessungen oder hydrographische Vermessungen
oder
Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren
Zahl von Nachweisen);
in
der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug;
Passpunktbestimmung;
schwierige Einpassungen von Luftbildern in Grundrisse
unter gleichzeitiger topografischer Auswertung;
selbständige fotogrammetrische Auswertungen einfacher Art;
Entzerrungen einfacher Art;
schwierige
Neuherstellung und Fortführung von Karten- oder Grundrissdaten
in Geoinformationssystemen
(z. B. in Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
Generalisierung
von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
besonders
schwierige Herstellung und Fortführung von Karten- oder Geodatenoriginalen
nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und
Ausführung von Korrekturen –
in der Kartografie;
besonders
schwierige Montagen oder Übertragungen
in inhaltsreichen Karten- oder Geodatensystemen;
schwierige
Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen
für das Raumordnungskataster
(z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung
und Neudarstellung);
Nachweis
und Führung von Nutzungsrechten, Lasten- und Beschränkungen,
rechtlichen Einschränkungen, Jagd- und Fischereirechten in
Sonderkarten- und
Geoinformationssystemen.

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