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Vorschrift |
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher |
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Abschnitt |
V. Lohn |
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§ 21 |
Lohnbemessung nach dem Lebensalter |
(1) Der Vollohn wird nach Vollendung des 20. Lebensjahres gezahlt. Vor Vollendung dieses Lebensalters beträgt der Lohn
a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0 85 v.H.,
b) nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 100 v.H.,
des Vollohnes.
(2) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Kalendermonats als vollendet, in den der Geburtstag fällt.