Vorschrift

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)

Abschnitt

V. Lohn

§ 21

Lohnbemessung nach dem Lebensalter

 

 

(1) Der Vollohn wird nach Vollendung des 20. Lebensjahres gezahlt. Vor Vollendung dieses Lebensalters beträgt der Lohn

a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0   85 v.H.,

b) nach dem vollendeten 18. Lebensjahr   100 v.H.,

des Vollohnes.

(2) Das Lebensjahr gilt mit dem Beginn des Kalendermonats als vollendet, in den der Geburtstag fällt.