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(1)
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom
Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder
wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer
rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Angestellte zu einem
Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führen.
Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes l kommen als Maßnahmen z. B. in
Betracht:
a) Stillegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines
Verwaltungs-/Betriebsteils,
b) Verlegung oder Ausgliederung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines
Verwaltungs-/Betriebsteils,
c) Zusammenlegung von Verwaltungen/Betrieben bzw. von
Verwaltungs-/Betriebsteilen,
d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Verwaltungen/ Betrieben,
e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit
sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.
(2)
Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B.
die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere
Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des
Absatzes l. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind
unter den Voraussetzungen des Absatzes l Unterabs. l jedoch auch dann
Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen
abgebaut werden.
(3)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des
§ 613 a BGB.
Protokollnotizen zu Absatz l:
1.
Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der
Maßnahme her zu beurteilen.
Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der
begrenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen
bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen
beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird.
Eine Änderung, die für die gesamte Verwaltung bzw. den gesamten Betrieb
nicht erheblich bzw. nicht wesentlich ist, kann für einen Verwaltungs- bzw.
Betriebsteil erheblich bzw. wesentlich sein.
Ist die Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass
sie für mehrere Angestellte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
2.
Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes l sind Maßnahmen, die unmittelbar z.
B. durch
- voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang,
- eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen)
verursachte Aufgabeneinschränkung,
- Wegfall zweckgebundener Drittmittel
veranlasst sind.
3.
Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn
aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund
Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z. B. bei Privatisierung des
Reinigungsdienstes).
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