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(1)
Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung/Betriebsvertretung
rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu
unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der
Personalvertretung/Betriebsvertretung zu beraten.
(2)
Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen/ Betriebsvertretungen sind
zu beachten. Sie werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
(3)
Unbeschadet der Absätze l und 2 soll der Arbeitgeber die Angestellten, deren
Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich
betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.
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