|
(1)
Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § l
betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung
verpflichtet.
Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung des
Angestellten voraus.
(2)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten einen mindestens
gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern.
Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes l, wenn sich
durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der
Angestellte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang
nicht vollbeschäftigt bleibt.
Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben
Arbeitgeber gilt folgende Reihenfolge:
a) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort,
b) Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen
Ort oder in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben Ort,
c) Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem
anderen Ort.
Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Angestellten
abgewichen werden.
Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 nicht
zur Verfügung, soll der Angestellte entsprechend fortgebildet oder
umgeschult werden, wenn ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei
demselben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann.
(3)
Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur
Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem
Angestellten einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Absatz 2 Unterabs. 3 und
4 gilt entsprechend.
Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der
Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.
(4)
Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur
Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um einen
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an
demselben Ort zu bemühen.
(5)
Kann dem Angestellten kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur
Verfügung gestellt werden, kann der Arbeitgeber dem Angestellten auch einen
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs.
7 BAT, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen.
(6)
Der Angestellte ist verpflichtet, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im
Sinne der Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach
seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden
kann.
Protokollnotiz zu Absatz 4:
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 4 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (Fn
5) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
die den BAT, den BAT-0 oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet. (Fn
4)
|