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(1)
Ist dem Angestellten eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das
Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus
betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt
werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder
Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.
(2)
Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur
dann ausgesprochen werden, wenn dem Angestellten ein Arbeitsplatz nach § 3
Abs. 2 bis 5 nicht angeboten werden kann oder der Angestellte einen
Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus §
53 Abs. 2 BAT eine längere Kündigungsfrist ergibt.
Bei Angestellten, die beim Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit
(§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten)
(Fußnote 4) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet
haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann
ausgesprochen werden, wenn der Angestellte einen gleichwertigen Arbeitsplatz
bei demselben Arbeitgeber entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt. Für diese
Kündigung aus wichtigem Grunde beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3)
Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder
eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
FN4 |
Geändert durch
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 04.11.1992 zum Tarifvertrag über den
Rationalisierungsschutz für Angestellte |
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