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(1)
Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Minderung der Vergütung,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Angestellten die Vergütung auf der
Grundlage des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.
(2)
Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus
a) der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe l, der allgemeinen
Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,
den in der Protokollnotiz Nr. l genannten Zulagen,
b) den in der Protokollnotiz Nr. 2 genannten Zulagen, die der Angestellte
für dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3
Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat,
und, wenn sie der Angestellte mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in
Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l BAT)
ununterbrochen bezogen hat, den in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten
Zulagen,
die dem Angestellten im Kalendermonat vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2
genannten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten,
sowie
c) dem monatlichen Durchschnitt der Zulagen nach § 33 Abs. 2 BAT, nach dem
Tarifvertrag zu § 33 Abs. l Buchst. c BAT und nach Sonderregelungen zu § 33
BAT, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem in Absatz 3 Unterabs.
2 genannten Tag gezahlt worden sind, sofern der Angestellte mindestens die
letzten fünf Jahre vor dem genannten Tag für mindestens die Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l BAT)
eine oder mehrere dieser Zulagen bezogen hat.
(3)
Für die Dauer der für den Angestellten nach § 53 Abs. 2 BAT geltenden Frist
- bei unter § 53 Abs. 3 BAT fallenden Angestellten für die Dauer von sechs
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält der Angestellte
eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen
dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus
der Differenz zwischen der Stufe l und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt,
sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden,
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Bezügen aus der neuen
Tätigkeit.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Angestellte nach der Anordnung des
Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.
(4)
Der Angestellte, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden
Tag eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I
BAT berücksichtigten Zeiten) (Fn
4) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche
Zulage nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Absatz 3 Unterabs. l
maßgebenden Frist.
Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen
Vergütungserhöhung - beginnend mit der ersten allgemeinen Vergütungserhöhung
nach Ablauf der für den Angestellten nach Absatz 3 Unterabs. l maßgebenden
Frist - bei dem Angestellten, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn
maßgebenden Tag
a) eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I
BAT berücksichtigten Zeiten) (Fn
4) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet
hat,
insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,
b) eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I
BAT berücksichtigten Zeiten) (Fn
4) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet
hat,
insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,
c) die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt,
insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel
der Summe der Bezügebestandteile, die nach Absatz 2 Buchst. b und c bei der
Errechnung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine
Verminderung unterbleibt bei dem Angestellten, der an dem nach Absatz 3
Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne
die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten) (Fn
4) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet
hat.
Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Angestellten, der
a) an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) (Fn
4) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet
hat,
jeweils um vier Viertel,
b) unter Unterabsatz 2 Buchst. a fällt,
jeweils um drei Viertel,
c) unter Unterabsatz 2 Buchst. b fällt,
jeweils um die Hälfte,
d) an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT
berücksichtigten Zeiten) (Fn
4) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat,
jeweils um ein Viertel
der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der
Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a aus der neuen Tätigkeit.
Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf
zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen
ist, weil die um den Teil des Ortszuschlags, der sich aus der Differenz
zwischen der Stufe l und der für den Angestellten maßgebenden Stufe ergibt,
sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden,
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten jeweiligen Bezüge aus
der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben oder
hätten
(5)
Wird mit dem Angestellten für die neue Tätigkeit eine geringere
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit
vereinbart, die der Angestellte nach der am Tage vor der Änderung der
Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich
regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag
in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden
ist.
(6)
Die persönliche Zulage wird neben der Vergütung aus der neuen Tätigkeit
gezahlt. Sie ist keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne des §
47 Abs. 2 Unterabs. l Satz l BAT. Sie ist jedoch bei der Berechnung des
Aufschlags im Sinne des § 47 Abs. 2 Unterabs. l Satz 2 BAT zu
berücksichtigen. § 36 Abs. l Unterabs. 2 und Abs. 2 BAT gilt entsprechend.
Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT)
berücksichtigt.
(7)
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Angestellte seine Zustimmung zu
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. l Unterabs. 2
verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu
vertretenden Grund abbricht.
Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Angestellte die Übernahme einer
höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage
entfällt ferner, wenn der Angestellte bzw. die Angestellte einen Anspruch
auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236 a oder § 237 a SGB
VI oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der
Zusatzversorgung hat. (Fn
4) (Fn
5)
(8)
Bei Vergütungssicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die
Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1.
A. Bereich des Bundes und Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Zulage nach der Fußnote l zu Vergütungsgruppe II a des Teils I der Anlage l
a zum BAT
Zulage nach der Fußnote l zu Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E
Unterabschn. I der Anlage l a zum BAT
Zulagen nach den Fußnoten l bis 3 zu Vergütungsgruppe V c, der Fußnote l zu
Vergütungsgruppe V b, den Fußnoten l und 2 zu Vergütungsgruppe IV b und der
Fußnote l zu Vergütungsgruppe IV a des Teils II Abschn. G der Anlage l a zum
BAT
Zulage nach der jeweiligen Fußnote zu den Vergütungsgruppen V b und V c des
Teils II Abschn. H der Anlage l a zum BAT
Zulage nach der Fußnote l zu Vergütungsgruppe V b des Teils II Abschn. L
Unterabschn. I der Anlage l zum BAT
Zulage nach der jeweiligen Fußnote l zu Vergütungsgruppe VII des Teils II
Abschn. N Unterabschn. I bis III der Anlage l a zum BAT
Zulage nach der jeweiligen Fußnote l zu den Vergütungsgruppen IV b und V b
des Teils II Abschn. Q der Anlage l a zum BAT
Zulage nach der Fußnote l zu Vergütungsgruppe VII des Teils III Abschn. L
Unterabschn. VII der Anlage l a zum BAT
Zulagen nach den Fußnoten l und 2 zu Vergütungsgruppe V b des Teils III
Abschn. L Unterabschn. XI der Anlage l a zum BAT
Zulage nach der Fußnote l zu Vergütungsgruppe VII des Teils III Abschn. 0
der Anlage l a zum BAT
Zulage nach der Fußnote l zu Vergütungsgruppe V b des Teils IV Abschn. B der
Anlage l a zum BAT
B. Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKÄ)
Vergütungsgruppenzulagen nach der anlage 1 a zum BAT (Fn
3)
3.
A. Bereich des Bundes und Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifvertragliche Wechselschicht- und Schichtzulagen
Zulagen nach
- Nr. 9 Abs. l SR2e II BAT
- Nr. 6 SR 2k BAT - zu 50 v.H. -
- Nr. 5 a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT
- Nr. 6 SR 2 u BAT
- den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu Unterabschnitt I, Nrn. l und 3 zu
Unterabschnitt II und Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils II Abschn. N der
Anlage l a zum BAT
- den jeweiligen Fußnoten 3 und 4 zu Teil III Abschn. C Unterabschn. I und
II der Anlage l a zum BAT
- den Fußnoten 4 und 5 zu Teil III Abschn. C Unterabschn. III der Anlage l a
zum BAT
- den Fußnoten 2 und 3 zu Teil III Abschn. C Unterabschn. IV der Anlage l a
zum BAT
- den Fußnoten 2 und 4 zu Teil III Abschn. F Unterabschn. I der Anlage l a
zum BAT
- den Fußnoten l bis 3 zu Teil III Abschn. F Unterabschn. II der Anlage l a
zum BAT
- den Protokollnotizen Nrn. 2 und 5 zu Teil III Abschn. L Unterabschn. VII
der Anlage l a zum BAT
- der Fußnote 3 zu den Vergütungsgruppen V b und V c des Teils III Abschn. L
Unterabschn. XI der Anlage l a zum BAT
- der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil III Abschn. 0 der Anlage l a zum BAT
- der jeweiligen Protokollerklärung Nr. l zu den Abschnitten A und B der
Anlage l b zum BAT
B. Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
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