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RatSchTV Ang

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Angestellte

§ 7 Abfindung


(l)
Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungszeit
(§ 19 BAT ohne die nach §72 Abschn A Ziff I BAT berücksichtigten Zeiten)

bis zum
vollendeten

40. Lebensjahr

nach vollendetem

40. Lebensjahr

nach voll-

endetem

45. Lebens-

jahr

nach voll-

endetem

50. Lebens-

jahr

nach voll-

endetem

55. Lebens-

jahr

 

Monatsbezüge

3 Jahre

-

2

2

3

3

5 Jahr

2

3

3

4

5

7 Jahre

3

4

5

6

7

9 Jahre

4

5

6

7

9

11 Jahre

5

6

7

9

11

13 Jahre

6

7

8

10

12

15 Jahre

7

8

9

11

13

17 Jahre

8

9

10

12

14

19 Jahre

9

10

11

13

15

21 Jahre

10

11

12

14

16

23 Jahre

-

12

13

15

17

25 Jahre

-

13

14

16

18


Monatsbezug ist der Betrag, der dem Angestellten als Summe aus der Vergütung (§ 26 BAT), der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 und den in der Protokollnotiz Nr. l zu § 6 Abs. 2 genannten Zulagen im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2)
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Angestellte Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Angestellte ausgeschieden ist.

(3)
Die Abfindung steht nicht zu, wenn

a)
die Kündigung aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. l Unterabs. 2) erfolgt ist oder

b)
der Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird.

(4)
Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem BAT nicht zu.

 
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