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(l)
Der Angestellte, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine
Abfindung:
Beschäftigungszeit
(§ 19 BAT ohne die nach §72 Abschn A Ziff I BAT
berücksichtigten Zeiten) |
bis zum
vollendeten
40. Lebensjahr |
nach vollendetem
40. Lebensjahr |
nach voll-
endetem
45. Lebens-
jahr |
nach voll-
endetem
50. Lebens-
jahr |
nach voll-
endetem
55. Lebens-
jahr |
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Monatsbezüge |
3 Jahre |
- |
2 |
2 |
3 |
3 |
5 Jahr |
2 |
3 |
3 |
4 |
5 |
7 Jahre |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
9 Jahre |
4 |
5 |
6 |
7 |
9 |
11 Jahre |
5 |
6 |
7 |
9 |
11 |
13 Jahre |
6 |
7 |
8 |
10 |
12 |
15 Jahre |
7 |
8 |
9 |
11 |
13 |
17 Jahre |
8 |
9 |
10 |
12 |
14 |
19 Jahre |
9 |
10 |
11 |
13 |
15 |
21 Jahre |
10 |
11 |
12 |
14 |
16 |
23 Jahre |
- |
12 |
13 |
15 |
17 |
25 Jahre |
- |
13 |
14 |
16 |
18 |
Monatsbezug ist der Betrag, der dem Angestellten als Summe aus der Vergütung
(§ 26 BAT), der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17. Mai 1982
und den in der Protokollnotiz Nr. l zu § 6 Abs. 2 genannten Zulagen im
letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden
hätte.
(2)
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt,
wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der
Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Angestellte
Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Angestellte
ausgeschieden ist.
(3)
Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a)
die Kündigung aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grund (z. B.
Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung
der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. l Unterabs. 2) erfolgt ist
oder
b)
der Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber
im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird.
(4)
Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem BAT nicht zu.
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