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(1)
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag bestehen nicht, wenn der Angestellte
erwerbsgemindert (Fn
5) im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Fn
4) oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Fn
4) oder der Zusatzversorgung erfüllt. Satz l gilt nicht für eine
Angestellte, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach §
237 a SGB VI (Fn
4) (Fn
5) erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 der Satzung
der VBL oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.
(2)
Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Angestellte das 65.
Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der
Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass
innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes l eintritt,
verringert sich die Abfindung entsprechend.
(3)
Tritt der Angestellte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die
der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein
Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7
BAT ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag
ist zurückzuzahlen.
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