(1)
Sind hinsichtlich betrieblicher Sozialleistungen besondere Regelungen
erforderlich, werden sie betrieblich getroffen.
(2)
Steht dem Angestellten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Versorgung durch den Arbeitgeber zu, kann durch bezirkliche oder
betriebliche Vereinbarung von den Vorschriften dieses Tarifvertrages
abgewichen werden.