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RatSchTV Ang

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Angestellte

§ 9 Bezirkliche und betriebliche Regelungen im Bereich der VKA


(1)
Sind hinsichtlich betrieblicher Sozialleistungen besondere Regelungen erforderlich, werden sie betrieblich getroffen.

(2)
Steht dem Angestellten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Versorgung durch den Arbeitgeber zu, kann durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung von den Vorschriften dieses Tarifvertrages abgewichen werden.

 
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