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Tarifvertrag über den
Rationalisierungsschutz für Arbeiter
des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987
RV d. JM vom 12. Mai 1993 (2522 - I C. 14)
in der Fassung vom 2. April 2002 (2512 - I B. 19)
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir
bekannt:
Tarifvertrag
über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter
des Bundes und der Länder (RatSchTVArb) (Fn 2)
vom 9. Januar 1987
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den
Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -
Hauptvorstand -
andererseits
wird für die unter den Geltungsbereich
des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes
und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 (Fn 2)
fallenden Arbeiter folgendes vereinbart:
Vorbemerkung:
Rationalisierung einschliesslich der Nutzung des technischen
Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und
Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu
erfüllen.
Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich
aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Arbeitnehmer zu
berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Diesem
Ziel dienen die, nachstehenden Vorschriften.
Für Maßnahmen, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, bleiben
die einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften
unberührt.
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