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RatSchTVArb

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Arbeiter des Bundes und der Länder

   

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter
des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987
RV d. JM vom 12. Mai 1993 (2522 - I C. 14)
in der Fassung vom 2. April 2002 (2512 - I B. 19)

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter
des Bundes und der Länder (RatSchTVArb) (Fn 2) vom 9. Januar 1987


Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
                              einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
                              andererseits
wird für die unter den Geltungsbereich

des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 (Fn 2) fallenden Arbeiter folgendes vereinbart:


Vorbemerkung:

Rationalisierung einschliesslich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen.

Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Diesem Ziel dienen die, nachstehenden Vorschriften.

Für Maßnahmen, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften unberührt.
 
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