(1)
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom l. Januar 1987 in Kraft. Er
kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nur, wenn der Wechsel der Beschäftigung bzw.
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 1986
eintritt. Ist der Wechsel der Beschäftigung bzw. die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor dem l. Januar 1987 eingetreten, verbleibt es
bei den bisherigen Regelungen.
Bonn, den 9.Januar 1987