Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen
wir auf folgendes hin:
l.
Der Tarifvertrag ist am l. Januar 1987 in Kraft getreten. Er gilt nur,
wenn der Wechsel der Beschäftigung oder die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses infolge einer Rationalisierungsmaßnahme nach dem
31. Dezember 1986 eingetreten ist oder eintritt. Ist der Wechsel der
Beschäftigung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem l.
Januar 1987 eingetreten, verbleibt es bei der bisherigen Regelung
(Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 29.
Oktober 1971 - bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 7.l.1972 - SMBl.
NW. 20318).
2.
Zur Durchführung des Tarifvertrages ergeht ein besonderer Erlass. (Fn
1)
II.
Die Rundverfügungen vom 14.04.1987, 12.01.1988, 18.06.1991 und
08.08.1991 (2522 - I C. 14) werden aufgehoben.