(1)
Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des
§ l betroffenen Arbeiter nach den Absätzen 2 bis S zur
Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.
Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung
des Arbeiters voraus.
(2)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeiter einen mindestens
gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern.
Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes l, wenn
sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Einreihung nicht ändert und
der Arbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen
Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.
Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben
Arbeitgeber gilt folgende Reihenfolge:
a)
Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort,
b)
Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen
Ort oder in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben
Ort,
c)
Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem
anderen Ort.
Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Arbeiter
abgewichen werden.
Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatzes 3
nicht zur Verfügung, soll der Arbeiter entsprechend fortgebildet oder
umgeschult werden, wenn ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei
demselben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann.
(3)
Kann dem Arbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur
Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem
Arbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Absatz 2 Unterabs. 3 und
4 gilt entsprechend.
Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen
der Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu
berücksichtigen.
(4)
Kann dem Arbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur
Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um
einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes an demselben Ort zu bemühen.
(5)
Kann dem Arbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur
Verfügung gestellt werden, kann der Arbeitgeber dem Arbeiter auch einen
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des §29 Abschn. B
Abs. 7 BAT, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen.
(6)
Der Arbeiter ist verpflichtet, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im
Sinne der Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme
nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet
werden kann.
Protokollnotiz zu Absatz 4
Öffentlicher Dienst ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Fn
3) angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
die den MTArb (Fn 2),
den MTArb-0 oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet.